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Veröffentlicht am 20. Februar 2025

Grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen

Die untenstehende Mitteilung richtet sich an Exporteure und Importeure von Abfällen und beschreibt die internationalen und innerstaatlichen Vorschriften zum grenzüberschreitenden Verkehr. Sie konkretisiert unbestimmter Rechtsbegriffe und erläutert insbesondere die Voraussetzungen und das Vorgehen für die Ausfuhrbewilligung und die Zustimmung für die Einfuhr.

Inkraftsetzung der neuen EU-Abfallverbringungsverordnung: Auswirkungen auf die Schweiz

Die EU-Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 (später im Text «EG 1013/2006») wurde aufgehoben. Eine Vielzahl von Regelungen gelten jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026. Die EG 1013/2006 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/1157 vom 11. April 2024 (später im Text «EU 2024/1157») ersetzt. Beide Verordnungen sind in der Schweiz nicht anwendbar. Gleichwohl gibt es Vorgaben, die von Unternehmen und Behörden in der Schweiz im Verkehr mit Abfällen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR; Island, Liechtenstein und Norwegen) zu beachten sind.

Änderungen des Basler Übereinkommens betreffend Abfällen aus Kunststoff

Am 10. Mai 2019 wurden Änderungen des Basler Übereinkommens über den grenzüberschreitenden Verkehr von Kunststoffabfällen angenommen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sie finden in diesem Dokument erläutert die Konsequenzen für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen aus Kunststoff:

Unter welchen Bedingungen können gebrauchte Konsumgüter als Ware ausgeführt werden?

Gebrauchte Gegenstände oder Geräte gelten nicht als Abfall, sofern sie funktionstüchtig sind, ausreichend verpackt und zum ursprünglich vorgesehenen Zweck eingesetzt werden. Solche Gegenstände oder Geräte dürfen als Ware mit den dazu notwendigen Zollformalitäten ausgeführt werden, sofern sie keine verbotenen Substanzen enthalten.

Ausfuhr von Occasionwaren

Nützliche Kontaktinformationen

Für allgemeine Fragen betreffend grenzüberschreitender Verkehr mit Abfällen: waste.competentauthority@bafu.admin.ch

Dokumente betreffend Notifizierungen zur Einfuhr, Ausfuhr und/oder Transit von Abfällen einschliesslich Eingangsbestätigungen sowie Zustimmungen von zuständigen Behörden, an: waste.competentauthority@bafu.admin.ch

Begleitscheine mit Eingangsbestätigung und/oder Entsorgungsnachweis von exportierten Abfällen bitte an: veva@band.ch

Begleitscheine im Zusammenhang mit Import und Transit von Abfällen (Anmeldung von Transporten, Eingangsbestätigungen und Entsorgungsnachweise) müssen dem BAFU nicht zugestellt werden.

Weiterführende Informationen

Einfuhr

Zu beachten ist gegebenenfalls die unterschiedliche Klassierung der Abfälle im Ausfuhr- und Einfuhrstaat:

Durchfuhr

Liste der eingegangenen Durchfuhr-Notifizierungen

Zusätzliche Informationen und Dokumente für das grüne Kontrollverfahren

Bei der Aus- und Einfuhr von grün gelisteten Abfällen ist das Formular nach Anhang VII der EG-Abfallverbringungsverordnung oder eine Kopie davon mitzuführen. Mit den untenstehenden Links stellen wir das entsprechende Formular auf deutsch und englisch zur Verfügung.

Ausfuhr von Occasionwaren

Nicht mehr funktionstüchtige Geräte und Gegenstände oder solche, die in der Schweiz nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, sind Abfälle. Kontrollpflichtige Abfälle dürfen nur mit einer Bewilligung des BAFU exportiert werden. Der Export in Staaten, die weder Mitglied der OECD noch der europäischen Gemeinschaft sind, ist verboten. Die Publikation „Export von Konsumgütern“ enthält Hinweise zur Unterscheidung von Gebrauchtware und Abfall sowie zur Klassierung von Abfällen.