Die VeVA regelt den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VeVA), den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VeVA) und den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, sofern er von Unternehmen in der Schweiz organisiert ist oder solche daran beteiligt sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VeVA).
Die VeVA gilt insbesondere nicht für:
Tierische Nebenprodukte (Art. 1, Abs. 3, Bst. d VeVA)
Tierische Nebenprodukte nach der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP, SR 916.441.22). Dazu gehören
- tierische Nebenprodukte der Kategorien 1, 2 und 3 (VTNP Art. 5, 6 und 7)
- Stoffwechselprodukte nach Art. 2 Abs. 2 Bst. g
Für diese Abfälle sind die Kontrollverfahren der VTNP anwendbar.
Ausgenommen sind tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen als Sonderabfälle gelten. Siehe:
Klassierung von medizinischen Abfällen
Weitere Informationen (gehören nicht zu dieser Vollzugshilfe):
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Abwasser (Art. 1, Abs. 3, Bst. b VeVA)
Abwasser, dass nach den Vorschriften des Gewässerschutzes in die Kanalisation eingeleitet werden darf.
Radioaktive Abfälle (Art. 1, Abs. 3, Bst. c VeVA)
Radioaktive Abfälle, welche der Strahlenschutz- oder der Kernenergiegesetzgebung unterstehen.
Siehe:
Den Verkehr von Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen (Art. 1, Abs. 3, Bst. a VeVA)
Siehe:
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 01.10.2019