Elektrische und elektronische Geräte müssen umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt werden. Die Anforderungen an die Entsorgung richten sich nach Artikel 10 der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620).
Die VREG legt fest, dass Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt werden müssen. Die in EAG enthaltenen, verwertbaren Stoffe müssen, soweit dies technisch möglich, ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist, zurückgewonnen werden. Die Anforderungen an eine umweltverträgliche Entsorgung von EAG sind in der VREG präzisiert.
Das BAFU hat gemäss Artikel 13 VREG eine Vollzugshilfe erarbeitet. Diese beschreibt die Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die als umweltverträgliche Entsorgung nach dem Stand der Technik gelten. Es berücksichtigt dabei internationale Regulierungen, Branchenvereinbarungen und Labels. Die Anforderungen gemäss Artikel 10 und Artikel 12 VREG gelten für alle EAG.
Anders als in den Mitgliedstaaten der EU gibt es in der Schweiz zurzeit keine zentrale Registrierungspflicht für elektrische und elektronische Geräte.
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Letzte Änderung 10.10.2024