Bund und Kantone sind zuständig für den Vollzug

Der Vollzug der Holzhandelsverordnung (HHV) liegt grösstenteils beim Bundesamt für Umwelt (BAFU). Während das BAFU sich in erster Linie auf Unternehmen fokussiert, die grosse Mengen Holz aus riskanten Ländern einführen, kümmern sich die Kantone um Holz, das im Schweizer Wald geerntet wird.

Seit 1. Januar 2022 ist die neue Holzhandelsverordnung (HHV, SR 814.021) in der Schweiz in Kraft. Seither müssen aller Erstinverkehrbringenden eine besondere Sorgfaltspflicht walten lassen. Dabei ist das BAFU für die Unternehmen, die Holz oder Holzprodukte erstmalig einführen und damit in Verkehr bringen sowie für die Händler zuständig. Dem BAFU obliegt auch die Anerkennung der Inspektionsstellen und deren Kontrolle in regelmässigen Abständen.

Wird im Schweizer Wald Holz geerntet, sind die Kantone für die Kontrolle der Waldbesitzerinnen verantwortlich.

Risikobasierte Kontrolle bei Unternehmen

Basierend auf Zolldaten analysiert das BAFU, welche Unternehmen welche Produkte importieren. In erster Linie wählt das BAFU aufgrund dieser Analysedaten risikobasiert Unternehmen für die Kontrolle aus. Dies bedeutet: Unternehmen, die besonders grosse Mengen Holz oder Holzprodukte aus riskanten Ländern importieren und in Verkehr bringen, werden prioritär kontrolliert.Der Fokus liegt dabei auf der Ausgestaltung und Anwendung des Sorgfaltspflicht-Systems sowie auf dessen Anwendung und Aktualisierung. Geprüft wird dies anhand von Stichproben von ausgewählten Produkten. Unternehmen sollen dabei aufzeigen können, dass die geforderten Informationen vorliegen und wie diese bei den Produkten bewertet wurden. Zudem müssen sie dokumentieren können, auf welcher Basis die Risikobewertung erfolgte, welche Risikominderungs-Massnahmen getroffen wurden und wie deren Wirksamkeit bewertet wurde.

Die Kontrolle erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Es können auch angemeldete oder unangemeldete Kontrollen vor Ort stattfinden, zum Beispiel für eine Nachkontrolle. Dabei müssen dem BAFU die erforderlichen Auskünfte erteilt und der Zutritt zu Anlagen und Einrichtungen gewährt werden. Weiter kann das BAFU bei diesen Kontrollen Proben entnehmen, um die Holzart und soweit möglich die Herkunft einwandfrei festzustellen. Im Nachgang zu solchen Kontrollen vor Ort muss das Unternehmen alle geforderten Unterlagen via digitalem Informationssystem einreichen.

Kontrolle der Rückverfolgbarkeit bei Händlern

Bei den Händlern liegt der Fokus der Kontrolle auf den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit. Es wird geprüft, ob die Händler dokumentiert haben, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welche Abnehmer sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weitergegeben haben. Kontrollen zur Rückverfolgbarkeit können auch dazu eingesetzt werden, den Erstinverkehrbringer von bestimmten Produkten ausfindig zu machen. Die Händler müssen dazu Rechnungen und Lieferscheine über 5 Jahre aufbewahren, um sie bei einer möglichen Kontrolle vorlegen zu können. In der Regel geschieht dies auf elektronischem Weg.

Anerkannte Inspektionsstellen im Aufbau

Unternehmen können in Zukunft Inspektionsstellen beauftragen, ihr System der Sorgfaltspflicht und dessen Anwendung auf seine Konformität hin zu bewerten. Das BAFU anerkennt und überwacht diese Inspektionsstellen. Dafür hält es in einem Pflichtenheft fest:

  • über welche Fachkompetenzen die Inspektionsstellen verfügen,
  • welche Elemente im Rahmen einer Inspektion überprüft und
  • in einem Bericht festgehalten werden müssen.

Für die Inspektionsstellen ist eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als Konformitätsbewertungsstelle, die Inspektionen durchführt Voraussetzung für eine Anerkennung durch das BAFU (Norm SN EN ISO/IEC 17020, 2012, Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Typ C).
Im Frühling 2023 wird das BAFU – zusätzlich zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen – die Publikation «Vollzug der Holzhandelsverordnung (HHV) als Vollzugshilfe und -mitteilung des BAFU für Kantone, Marktakteure und Inspektionsstellen» inklusive Pflichtenheft für die Umsetzung der HHV zur Verfügung stellen.

Vollzug durch die Kantone

Waldbesitzerinnen sind im Sinne der HHV ebenfalls Erstinverkehrbringer. Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig. In der Schweiz braucht es für die Holzernte eine waldgesetzliche Nutzungsbewilligung, die von den Kantonen flächendeckend kontrolliert wird. Damit bündeln sich hier die Vollzugsaufgaben aus der Waldgesetzgebung und der HHV.

Elektronische Services für Kontrollen und Gesuche

Für die Stichprobenkontrollen von Unternehmen und Händlern sowie für die Anerkennung als HHV-Inspektionsstelle stehen elektronische Services über das eGovernment Portal UVEK zur Verfügung. Unternehmen oder Händler die zur Kontrolle aufgefordert werden, müssen zunächst schriftlich über dieses Portal die nötigen Informationen und Dokumente einreichen. Der gesamte Kontrollprozess und die Kommunikation dazu werden über diese Plattform abgewickelt. Die Inspektionsstellen reichen ihre Gesuche zur Ankerkennung ebenfalls über diese elektronische Plattform ein.

Ein weiterer Service steht den durch das BAFU beauftragten Laboren und Gutachtern zur Verfügung um dem BAFU ihre Resultate einzureichen.

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Letzte Änderung 24.11.2022

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