Naturgefahren: Zuständigkeiten
Überall in der Schweiz ist man mit Naturgefahren konfrontiert – heute genauso wie in Zukunft. Ziel der gemeinsamen Anstrengungen aller Akteur/innen dieser Verbundaufgabe ist es, einen sicheren Lebens- und Wirtschaftsraum Schweiz zu erhalten. Wir alle können von Naturgefahren betroffen sein – und «was alle angeht», so schrieb einst Friedrich Dürrenmatt, «können nur alle lösen».
Die Aufgaben der öffentlichen Hand sind dabei wie folgt zugewiesen: Primär sind in der Schweiz die Gemeinden und Kantone für den Schutz vor Naturgefahren verantwortlich. Der Bund nimmt seine strategische Führungsrolle wahr und unterstützt die Kantone finanziell und fachlich. Das BAFU, respektive die Abteilung Gefahrenprävention, beaufsichtigt den kantonalen Vollzug des Wasserbau- und Waldgesetzes und vollzieht die ihm durch das Gesetz direkt übertragenen Aufgaben. Insbesondere unterstützt es die Kantone bei der Planung und Realisierung von technischen und biologischen Massnahmen gegen Wasser- und Sturzprozesse, Rutschungen und Lawinen sowie bei der Erstellung von Gefahrengrundlagen. Im Bereich Erdbeben stehen die Koordination der Massnahmen des Bundes zur Erdbebenvorsorge, die Sicherstellung des erdbebengerechten Bauens im Einflussbereich des Bundes und die Förderung der Umsetzung von präventiven Massnahmen durch Dritte (Kantone, Gemeinden, Private) im Vordergrund.
Weitere wichtige Aufgaben zum Schutz vor Naturgefahren übernehmen die Versicherungen gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag. Sie stellen die finanzielle Absicherung potenzieller Schäden sicher. Mit der Förderung von präventiven Massnahmen sowie der Information und Beratung der Kunden und Kundinnen tragen sie einen gewichtigen Teil zum Schutz vor Naturgefahren bei. Mithilfe ihrer Normen stellen Verbände eine Grundlage bereit, die als Planungshilfe für das naturgefahrengerechte Bauen dient.
Alle durch Naturgefahren potenziell betroffenen Personen, beispielsweise Hauseigentümer/innen oder Infrastrukturbetreibende, nehmen ihre Eigenverantwortung wahr, indem sie ihr Gebäudeeigentum naturgefahrengerecht erstellen und den Schutz mithilfe von Objektschutzmassnahmen erhöhen. Persönliche und betriebliche Vorsorge, sowie das korrekte Verhalten im Ereignisfall mindern den Schaden ebenfalls. Zusätzlich tragen weitere Akteur/innen zum Schutz vor Naturgefahren bei. So sorgen beispielsweise Planerinnen und Ingenieure im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht dafür, Risiken bekannt zu machen und risikoreduzierende Massnahmen vorzuschlagen und umzusetzen.
Übersicht der verschiedenen Verantwortungsgebiete
Öffentliche Hand
*Gesetzliche Vorgaben in den Kantonen unterscheiden sich teilweise bezüglich der Verantwortungsträger/-innen
Bund und Kantone
- Rechtliche Vorgaben
- Schutz öffentlicher Infrastruktur
- Flächenschutz (Schutz von Siedlungen)
- Raumplanung (Sachpläne des Bundes + kantonale Richtplanung) und kantonale Baupolizei
- Bauherrschaft für Schutzmassnahmen (inkl. Verantwortung für deren Kontrolle und Unterhalt)
- Information der Bevölkerung
- Gefahren- und Risikogrundlagen
- Vorsorge inkl. Notfallplanung, Beobachtungs-, Vorhersage- und Warnsysteme, Ausbildung von lokalen NaturgefahrenberaterInnen.
Auf kantonaler Ebene: Alarmierung und Bewältigung von Ereignissen
Gemeinden
- Nutzungsplanung und Baureglemente
- Bauherrschaft für Schutzmassnahmen (inkl. Verantwortung für deren Kontrolle und Unterhalt)
- Einsatzkräfte (zivile Führungsorgane, Sicherheit, Ordnung, Rettung, Feuerwehr usw.)
Versicherungen
- Finanzielle Absicherung potenzieller Schäden
- Versicherungsleistungen im Ereignisfall
- Förderung von vorsorglichen Massnahmen
- Information und Beratung der KundInnen
Verbände
- Normen des Bauwesens
Private/Unternehmen, Bevölkerung
- Anlagenbetrieb (z. B. touristische Anlagen)
- Naturgefahrengerechtes Bauen und Objektschutzmassnahmen
- Persönliche und betriebliche Vorsorge (z. B. Krisenorganisation, Notfallpläne)
- Verhalten im Ereignisfall
Planerische Massnahmen
Nicht nur die Gefährdung eines Ortes, sondern vor allem seine Nutzung bestimmt das Risiko. Denn je nach Art der Nutzung und der Verletzlichkeit steigt oder sinkt das Schadenpotenzial. Bislang begegnet die Raumplanung den Naturgefahren hauptsächlich mit einem gefahrenbasierten Ansatz. Ob und welche Schutzmassnahmen nötig sind, leitet sich dabei aus der Gefahrenstufe eines Gebietes ab, die in der Gefahrenkarte verzeichnet ist. Der Fokus liegt auf den Gebieten mit einer erheblichen oder mittleren Gefährdung. Doch häufig liegen die grössten Risiken nicht in erheblich oder mittel gefährdeten Gebieten, sondern in Gebieten mit einer geringen Gefährdung. Der risikobasierte Ansatz trägt diesem Umstand Rechnung, indem auch Risikoüberlegungen in die Raumplanung einfliessen.
Naturgefahren: Technische Massnahmen
- Objektschutz, Schutzbauten wie Lawinenverbauungen, Hochwasserschutzdämme oder Steinschlagschutznetze.
Organisatorische Massnahmen
Einen absoluten Schutz vor Naturgefahren gibt es nicht. Darum ist es wichtig, im Ereignisfall durch optimale Vorbereitung und frühzeitige Warnung und Alarmierung Leben zu retten und Schäden zu verhindern.
Naturgefahren: Rechtsetzung und Vollzug
Gesetze und Verordnungen, Erläuternde Berichte, Vollzugshilfen
Aufgabenteilung in der Schweiz
Die Zuständigkeiten für den Schutz vor Erdbeben sind in der Schweiz auf verschiedenen Ebenen angeordnet. Sowohl Private als auch Behörden, Versicherungen und Fachvereine sind in unterschiedlichen Funktionen zuständig. Da im Schadenfall der Eigentümer haftet, muss es im Interesse jedes einzelnen Bauherren liegen – ob privat oder öffentlich - Bauten erdbebengerecht zu erstellen.
