Einreichung eines Gesuchs beim Förderprogramm Adapt+
Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie ein Gesuch für ein Anpassungsprojekt bei Adapt+ einreichen können.
Ablauf und Fristen der Antragstellung
Die Antragstellung läuft in zwei Schritten ab:
1. Anmeldung (einmalig):
Sie können sich bereits jetzt für das Förderprogramm Adapt+ anmelden. Ohne diese Anmeldung können keine Gesuche eingereicht werden. Nach der Registrierung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung mit einem Code per Post, der Ihre Identität bestätigt.
Nach Anmeldung können Gesuche bereits erarbeitet werden.
Hinweis: Nach der Anmeldung erhalten Sie per Post eine schriftliche Bestätigung mit Code für die Einreichung eines Gesuchs.
2. Gesuchseinreichung:
Die elektronische Einreichung des Gesuchs kann ab dem 29. Januar bis spätestens am 31. März 2026 erfolgen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Einreichung eines Gesuches
Als ersten Schritt melden Sie sich online für das Förderprogramm Adapt+ an.
Sie müssen nicht bis zum Eintreffen der schriftlichen Bestätigung per Post (siehe Schritt 3) warten, sondern können bereits mit der Erarbeitung des Gesuches beginnen.
Ihre Anmeldung wird geprüft. Innerhalb von 14 Tagen erhalten Sie per Post eine schriftliche Bestätigung mit einem Code für die Einreichung des Gesuchs.
Für die Finanzierung im Jahr 2026 kann das Gesuch vom 29. Januar bis zum 31. März 2026 elektronisch eingereicht werden. Anschliessend wird das Gesuch geprüft.
Spätestens zwei Monate nach Ablauf der Antragsfrist erhalten Sie eine verbindliche Zusage für die Förderung oder eine Absage mit einer Begründung.
Anmeldung und Gesuchsformular Adapt+
Melden Sie sich jetzt für das Förderprogramm Adapt+ auf CORE an. Ihr Gesuch können Sie ab dem 29. Januar und bis zum 31. März 2026 auf der CORE Plattform einreichen.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Förderprogramm Adapt+.
Anrechenbare Kosten
Ja, interne Aufwände sind anrechenbar und förderberechtigt, wenn sie für das Projekt unerlässlich sind und über die regulären Aufgaben der Institution hinausgehen. Dazu zählen beispielsweise spezifische Planungsleistungen oder fachliche Ausarbeitungen. Solche Leistungen müssen sich bei privat-rechtlichen Organisationen an marktüblichen Stundensätzen, respektive bei öffentlich-rechtlichen Organisationen an den effektiven Löhnen orientieren und nachvollziehbar begründet werden. Weitere Einzelheiten sind in Kapitel 5.3.3 der Mitteilung des BAFU beschrieben.
Kommunikationsaktivitäten, Informationsmassnahmen und Sensibilisierungskampagnen stehen nicht im Zentrum des Förderprogramms Adapt+ und sind alleinig nicht förderberechtigt. Begleitende Kommunikations- und Sensibilisierungsmassnahmen sind förderberechtigt, sofern diese die Wirkung einer Anpassungsmassnahme nachweislich verstärken.
Als anrechenbare Kosten gelten die für eine wirtschaftlich und zweckmässige Umsetzung der Anpassungsmassnahme erforderlichen Investitionskosten. Dazu zählen u.a. Kosten für Entwicklung, Planung, Materialien oder Installationen. Gewöhnliche Unterhalts-, Betriebsausgaben oder Ersatzbeschaffungen sind dagegen nicht förderberechtigt. Weitere Einzelheiten sind in Kapitel 3.3 der Mitteilung des BAFU beschrieben.
Antragsverfahren
Es ist zulässig, mehrere Förderanträge von unterschiedlichen Anpassungsmassnahmen parallel einzureichen. Dabei müssen Massnahmen mit deutlich unterschiedlichen Inhalten, Budgets oder Zeitplänen in getrennten Gesuchen eingereicht werden. Dies gilt insbesondere, wenn eine Massnahme aus einer Planungs- und einer Umsetzungsphase besteht. Ein Gesuch für die Umsetzung kann erst nach abgeschlossener Planung eingereicht werden. Weitere Einzelheiten sind in Kapitel 5 der Mitteilung des BAFU beschrieben.
Das Fördergesuch muss bis spätestens am 31. März 2026 über die Online-Plattform CORE eingereicht werden. Gesuchstellende müssen sich vorab auf CORE registrieren. Die Registration kann bis zu zwei Wochen dauern. Sobald sie abgeschlossen ist, kann ab dem 1. Februar 2026 ein Antrag eingereicht werden.
Eingereicht werden muss das vollständig ausgefüllte Antragsformular inkl. aller geforderten Anhänge. Dazu gehören beispielsweise Baugenehmigungen, detaillierte Zeitpläne, Budgets und Offerten. Auf der Plattform CORE ist jeweils angegeben, wo welche Anhänge hochzuladen sind.
Im Rahmen des Programms Adapt+ sind keine Beratungsgespräche für Projekteingaben vorgesehen. Die Helpline bietet Unterstützung bei technischen und Verständnisfragen zur Einreichung von Anträgen. Auf projektspezifische inhaltliche Fragen zu einzelnen Projektvorhaben kann nicht vertieft eingegangen werden. Diesbezüglich sind die Informationen und Unterlagen, welche auf der Website von Adapt+ zur Verfügung gestellt werden, zu konsultieren. Wenn Sie Ihr Gesuch bis zum 27. Februar 2026 auf der Plattform CORE einreichen, haben Sie zudem die Möglichkeit einer informellen Vorprüfung der formellen Kriterien.
Nach Ablauf der Eingabefrist nimmt das BAFU für alle eingereichten Gesuche eine Eignungsprüfung vor. Die Gesuchstellenden können bis spätestens am 1. Juli 2026 mit einem Förderentscheid rechnen.
Ein Förderantrag kann aufgrund formeller oder inhaltlicher Mängel abgelehnt werden. Gesuchstellende werden darüber nach Abschluss der Beurteilungsphase Ende Juni schriftlich informiert. Eine erneute Eingabe ist nach Behebung der Mängel grundsätzlich möglich.
Förderberechtigung
Empfänger der Finanzhilfe können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung sein. Damit können auch natürliche Personen oder private Unternehmen Finanzhilfen beantragen. Entscheidend ist, dass die beantragten Massnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Das bedeutet, sie müssen dazu beitragen, Schäden an Personen und an Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge des Klimawandels ergeben, abzuwenden.
Hochschulen, Forschungsinstitutionen und weitere öffentliche Einrichtungen können als Teil des Projektteams in einem Projekt sein und fachliche Beiträge leisten. Sie dürfen jedoch nicht Hauptantragsteller oder alleinige Projektträger sein. Ihre Mitwirkung erfolgt als Teil des Projektteams oder in einer unterstützenden Rolle. Weitere Einzelheiten sind in Kapitel 2 der Mitteilung des BAFU beschrieben.
Förderungswürdige Anpassungsmassnahmen
Ja, Massnahmen, welche erprobt wurden und erfolgreich waren, können gefördert werden, wenn eine Übertragbarkeit auf die lokalen Bedingungen möglich und sinnvoll ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie in der Schweiz oder im Ausland umgesetzt wurden. Zur Darstellung der Übertragbarkeit können Angaben zu vergleichbaren klimatischen, rechtlichen oder organisatorischen Rahmenbedingungen dienen. Die Massnahme und ihre Wirkung ist im Gesuchsformular zu beschreiben.
Konzeptionsarbeiten sowie die Erstellung von Strategien und Leitfäden sind förderberechtigt, sofern sie eine Voraussetzung für die Planung und Umsetzung von konkreten Anpassungsmassnahmen sind. Die Förderquote liegt bei 25% der anrechenbaren Projektkosten.
Ja, Strategien, die Klimaschutz und Klimaanpassung kombinieren, können grundsätzlich mit 25 % der anrechenbaren Projektkosten gefördert werden. Voraussetzung ist, dass der Bereich Klimaanpassung einen wesentlichen Teil der Strategie bildet und dies im Förderantrag nachvollziehbar dargelegt wird. Die Strategie muss zudem konkrete Massnahmen enthalten, die helfen, Schäden durch Folgen des Klimawandels zu vermeiden. Eine getrennte Ausweisung der Kosten für Klimaschutz und Klimaanpassung ist nicht erforderlich.
Evaluationen können nur gefördert werden, wenn sie in einem direkten Projektzusammenhang eingebettet sind. Sie dürfen nicht als alleinstehendes Vorhaben beantragt werden. Eine Evaluation kann zum Beispiel Teil einer Massnahme sein, die darauf aufbaut oder weiterentwickelt wird. Zum Beispiel:
Eine Organisation setzt eine Massnahme um und wertet sie danach aus. Beides zusammen ist förderberechtigt.
Eine Organisation prüft frühere Massnahmen, um daraus neue Vorhaben zu entwickeln. Auch hier ist die Kombination von Evaluation und Weiterentwicklung förderbar.
Projektdauer und Startzeitpunkt
Ein Projekt darf erst nach dem Stichtag starten, der in der Mitteilung des BAFU definiert ist. Im Jahr 2026 ist das der 1. Juli. Kosten und Arbeiten, die vor diesem Datum anfallen, sind nicht förderberechtigt. Der Beginn der geförderten Anpassungsmassnahme ist grundsätzlich als Zeitpunkt definiert, ab welchem wesentliche Arbeiten für diese Anpassungsmassnahme gestartet werden und die Durchführung des Projekts aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr gestoppt werden kann (Point of no return). Vorbereitende Tätigkeiten, wie die Einholung von Bewilligungen oder administrative Planungsschritte, dürfen jedoch in gewissem Umfang erfolgen. Weitere Einzelheiten sind in Kapitel 4 der Mitteilung des BAFU beschrieben.
Es wird erwartet, dass Projekte zeitnah nach der Förderzusage beginnen. In der Regel soll der Projektstart maximal drei Monate nach dem Entscheid liegen. Projekte, die erst mehrere Jahre nach der Gesuchseingabe beginnen sollen, sind nicht förderberechtigt. Mehrjährige Vorhaben sind grundsätzlich zulässig. Bevorzugt werden Projekte mit einer Laufzeit von bis zu vier Jahren. Weitere Einzelheiten sind in Kapitel 4 der Mitteilung des BAFU beschrieben.
Projektfinanzierung und Förderbeitrag
Ja, eine gleichzeitige Finanzierung aus anderen öffentlichen Mitteln und/oder durch anderweitige Dritte ist zulässig, sofern es nicht zu einer Überförderung des Vorhabens kommt. Insgesamt dürfen daher die Mittel aus allen Finanzierungsquellen zusammen nicht mehr als 100% der anrechenbaren Kosten decken. Alle Finanzierungsquellen müssen im Antrag transparent dargelegt werden. Wird ein Projekt bereits durch ein anderes Bundesprogramm gefördert, schliesst das eine zusätzliche Unterstützung durch Adapt+ nicht grundsätzlich aus. Allerdings darf der Gesamtanteil der Bundesmittel maximal 50% der anrechenbaren Kosten betragen. Die jeweiligen Förderstellen stimmen sich dazu ab. Eine Ausnahme stellen Anpassungsmassnahmen, die bereits über Programmvereinbarungen im Umweltbereich gefördert werden, dar. Diese sind von der Unterstützung durch Adapt+ ausgeschlossen. Weitere Einzelheiten sind in den Kapiteln 3.4 und 3.5 der Mitteilung des BAFU beschrieben.
Alle erforderlichen Nachweise müssen bereits beim Einreichen des Gesuchs vorhanden sein. Bei Baubewilligungen sind in begründeten Fällen Ausnahmen möglich. Die Genehmigung müssen in diesen Fällen vor der Erfüllung des ersten Meilensteins und der ersten Auszahlung nachgereicht werden.
Es gibt keine Unter- oder Obergrenze für die anrechenbaren Projektkosten und somit auch nicht für den Förderbeitrag. Je nach Massnahme und ihrer Wirksamkeit kann der Förderbeitrag zwischen 25 % und 50 % der anrechenbaren Projektkosten betragen. Weitere Einzelheiten sind in Kapitel 3.2 der Mitteilung des BAFU beschrieben.
Aus dem Projektantrag heraus muss ersichtlich sein, dass ein Projekt ohne die Förderung durch Adapt+ nicht oder nicht im gleichen Umfang umgesetzt werden kann. Dieser Nachweis muss im Projektbudget gemacht werden, indem transparent die Finanzierung des Vorhabens aufgezeigt wird. Zudem ist eine schriftliche und unterschriebene Bestätigung, warum die Gesuchstellerin auf die Finanzhilfe angewiesen ist, einzureichen. Die Empfänger von Finanzhilfen müssen die ihnen zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergreifen sowie die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausschöpfen.
Ja, ein schriftlicher Nachweis der Zusicherung ist sowohl für Eigen- als auch für Drittmittel zu erbringen. Die Nachweise sind jeweils von einer zeichnungsberechtigten Person zu unterschreiben.
Alle detaillierten Informationen finden Sie in der Vollzugsmitteilung.
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Das Klimaprogramm Kommunikation informiert und berät Städte und Gemeinden zum Klimaschutz (Reduktion der Treibhausgase und Anpassung an den Klimawandel) und unterstützt sie bei der Klimakommunikation.