Rückerstattung der bezahlten CO2-Abgabe

Wer fossile Brennstoffe einkauft, bezahlt automatisch die CO2-Abgabe. Abgabebefreite Betreiber von Anlagen können die Abgabe beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zurückfordern.

Ein Gesuch um Rückerstattung einreichen können:

  • Betreiber von Anlagen, die sich zu einer Verminderung ihrer Treibhausgase verpflichtet haben (Art. 31 CO2-Gesetz);
  • Betreiber von WKK-Anlagen (Art. 32 CO2-Gesetz);
  • Betreiber von Anlagen, die ins Emissionshandelssystem eingebunden sind (Art. 17 CO2-Gesetz).

Das Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen und muss jeweils bis zum 30. Juni für die im Vorjahr bezahlten CO2-Abgaben oder die bezahlten CO2-Abgaben des im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahres beim BAZG eingereicht werden.

Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet (Art. 32c CO2-Gesetz). Das Gesuch kann einen Zeitraum von 1 bis 12 Monaten umfassen und ist innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen.

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Letzte Änderung 28.02.2022

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