Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure

Importeure fossiler Treibstoffe müssen einen bestimmten Anteil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr kompensieren. Sie können eigene Projekte durchführen oder Bescheinigungen erwerben.

Die CO2-Emissionen fossiler Treibstoffe müssen teilweise kompensiert werden. Kompensationspflichtig sind Importeure von Benzin, Diesel, Erdgas und Kerosin ab einer Schwelle von 1‘000 t CO2. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen. Die Kompensationskosten dürfen 5 Rp. pro Liter Treibstoff nicht übersteigen.

Kompensationsleistung bis 2021

Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen aus dem Verkehr (Kompensationssatz) wird in der CO2-Verordnung wie folgt festgelegt:

  • 12 % für das Jahr 2021
  • 17 % für das Jahr 2022
  • 20 % für das Jahr 2023
  • 24 % ab dem Jahr 2024

Der Kompensationssatz im Inland beträgt ab dem Jahr 2022 mindestens 15 %.

Dafür stehen den Kompensationspflichtigen diese Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Abgabe von Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten in der Schweiz und im Ausland
  • Abgabe von Bescheinigungen für zwischen 2013 und 2021 erreichte Übererfüllungen von Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung (zur Befreiung von der CO2-Abgabe) oder einer Zielvereinbarung mit dem Bund.

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Letzte Änderung 11.07.2022

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