Importeure fossiler Treibstoffe müssen einen bestimmten Anteil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr kompensieren. Sie können eigene Projekte durchführen oder Bescheinigungen erwerben.
Die CO2-Emissionen fossiler Treibstoffe müssen teilweise kompensiert werden. Kompensationspflichtig sind Importeure von Benzin, Diesel, Erdgas und Kerosin ab einer Schwelle von 1‘000 t CO2. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen. Die Kompensationskosten dürfen 5 Rp. pro Liter Treibstoff nicht übersteigen.
Kompensationsleistung bis 2021
Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen aus dem Verkehr (Kompensationssatz) wird in der CO2-Verordnung wie folgt festgelegt:
- 12 % für das Jahr 2021
- 17 % für das Jahr 2022
- 20 % für das Jahr 2023
- 24 % ab dem Jahr 2024
Der Kompensationssatz im Inland beträgt ab dem Jahr 2022 mindestens 15 %.
Dafür stehen den Kompensationspflichtigen diese Möglichkeiten zur Verfügung:
- Abgabe von Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten in der Schweiz und im Ausland
- Abgabe von Bescheinigungen für zwischen 2013 und 2021 erreichte Übererfüllungen von Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung (zur Befreiung von der CO2-Abgabe) oder einer Zielvereinbarung mit dem Bund.
Weiterführende Informationen
Links
Stiftung Klimaschutz- und CO2-Kompensation KliK
Recht
Letzte Änderung 11.07.2022