CO2-Emissionen: Vereinbarung zwischen Bund und Kehrichtverbrennungsanlagen

Bern, 16.03.2022 - Der Bund und die Schweizer Betreiber von Kehrichtverbrennungsanlagen haben die Vereinbarung zur Reduktion der CO2-Emissionen der Branche erneuert. Die Vereinbarung wurde zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA) abgeschlossen. Die Betreiber verpflichten sich, bis 2030 Anlagen zur Abscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2 in Betrieb zu nehmen. Diese Vereinbarung löst jene aus dem Jahr 2014 ab, die Ende 2021 auslief.

Die Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) haben die 2014 festgelegten Verminderungsziele für ihre CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Witterung erreicht. Sie hatten sich insbesondere verpflichtet, ihre Netto-CO2-Emissionen bis 2020 gegenüber dem Jahr 2010 um 200 000 Tonnen sowie über den gesamten Zeitraum 2010–2020 um eine Million Tonnen zu reduzieren. Das Potential für CO2-Verminderungen durch Wärmerückgewinnung ist jedoch begrenzt. Weil die KVA gesetzlich verpflichtet sind, angelieferte Abfälle zu verbrennen, können sie ihre CO2-Emissionen mit technischen Mitteln kaum reduzieren. Mit der neuen Vereinbarung soll deshalb die Einführung von Technologien zur Abscheidung von CO2 an Schweizer KVA und dessen Speicherung (CCS) vorangetrieben werden. Dadurch kann die Schweiz ihre Vorreiterrolle im Bereich von CCS und Negativemissionstechnologien (NET) festigen.

In seiner langfristigen Klimastrategie hält der Bundesrat fest, dass der Einsatz solcher Technologien zwingend notwendig ist, um schwer vermeidbare Emissionen auszugleichen und die Treibhausgasemissionen bis 2050 auf netto null zu senken. Es ist daher wichtig, Pilotprojekte und die industrielle Anwendung von NET und CCS-Anlagen voranzutreiben. Hier setzt die Vereinbarung an. Sie verpflichtet die KVA-Betreiber dazu, bis 2030 mindestens eine Anlage zur CO2-Abscheidung in Betrieb zu nehmen. Die Anlage soll eine minimale Nennkapazität von jährlich 100 000 Tonnen CO2 aufweisen und so viel CO2 abscheiden, wie es die Transport-, Speicherungs- und Nutzungsbedingungen zulassen. Gleichzeitig müssen die KVA-Betreiber die Grundlagen dafür legen, dass die CO2-Abscheidung und Speicherung mittel- bis längerfristig im grossen Massstab eingesetzt werden kann. Die Vereinbarung gibt dafür jährliche Zwischenziele vor.

Befreiung von der Teilnahme am EHS

Gemäss dem CO2-Gesetz müssen die Betreiber von Anlagen, die hohe Treibhausgasemissionen verursachen, am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen. Da die KVA nicht in den Anwendungsbereich des EU-Emissionshandelssystems fallen, an welches das Schweizer EHS gekoppelt ist, hat der Bundesrat mit den Unternehmen der Branche Ziele für die Reduktion der CO2-Emissionen vereinbart. Im Gegenzug werden sie von einer Teilnahme am EHS befreit.

Die neue Vereinbarung legt jedoch fest, dass die Kehrichtverbrennungsanlagen am EHS teilnehmen müssen, wenn die Mindestmenge von 100 000 Tonnen CO2 bis zum 31. Dezember 2030 nicht erreicht wird. Sollte sich die Zielerreichung wegen langwieriger administrativer Verfahren oder Einsprachen verzögern, könnte die in der Vereinbarung gesetzte Frist um zwei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2032, verlängert werden.

Reduktionsverpflichtung erneuert

Gleichzeitig wird der VBSA dafür sorgen, dass die betroffenen Betreiber ihre Netto-CO2-Emissionen gemäss der Vereinbarung von 2014 weiter reduzieren. Er verpflichtet sich, dem UVEK jährlich über die Entwicklung der Netto-CO2-Emissionen der Branche Bericht zu erstatten. Der VBSA steuert pro Jahr durchschnittlich eine Million Franken zur Zielerreichung bei. Für Forschungsarbeiten und -projekte, die nicht direkt den Bau oder den Betrieb von Anlagen betreffen, die zur Erreichung der Ziele nötig sind, können Bundessubventionen gewährt werden.

Überprüfung der Zielerreichung

Das UVEK wird die Umsetzung der Vereinbarung eng begleiten und die Einhaltung der festgelegten Ziele und Zwischenziele anhand der jährlichen Berichterstattung des VBSA überprüfen. Wenn sich bei dieser Überprüfung zeigt, dass die festgelegten Ziele nicht eingehalten werden können, können die Parteien die Vereinbarung aufkündigen.


Adresse für Rückfragen

Reto Burkard, Chef der Sektion Klimapolitik, Bundesamt für Umwelt (BAFU),
Tel.: +41 58 465 92 96



Herausgeber

Generalsekretariat UVEK
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

Bundesamt für Umwelt BAFU
https://www.bafu.admin.ch

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/klima/mitteilungen.msg-id-87605.html