6. Newsletter CO2-Kompensation in der Schweiz, 26.2.2016

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.

1. Ergebnisse der Umfrage zum Instrument CO2-Kompensation

Nach einer ersten Präsentation der Ergebnisse der Umfrage zum Instrument CO2-Kompensation im Rahmen der Informationsveranstaltung vom 1.12.2015 (siehe nächster Abschnitt) wurde die Zusammenfassung der Ergebnisse veröffentlicht.

2. Präsentationen der Informationsveranstaltung vom 1.12.2015

Die Präsentationen der letzten Informationsveranstaltung vom 1.12.2015 wurden veröffentlicht.

3. Komfortwärme und Altbau - Erläuterung

Die Geschäftsstelle präzisiert den Begriff „Altbau", welcher in Anhang F zur Mitteilung verwendet wird: mit Altbau sind Gebäude gemeint, die bis einschliesslich 1980 gebaut wurden.

Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme

UV-1315-D

Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Stand 2024

4. Kreditierungsperiode - Erläuterung

Die Kreditierungsperiode ist die Zeit, innerhalb derer das Projekt oder Programm vor rechtlichen Änderungen weitestgehend geschützt ist, damit es Planungssicherheit gibt (Mitteilung, Kap. 2.10 und Kap. 8.2.4).

Daraus folgt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen, welche zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gegolten haben, bis zum Ende der ersten Kreditierungsperiode eingefroren sind. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zählen insbesondere das CO2-Gesetz (SR 641.71) und die CO2-Verordnung (SR 641.711). Darüber hinaus sind Vollzugshilfen wie die Mitteilung und andere zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs veröffentlichte Vorgaben der Geschäftsstelle Kompensation gemeint. Auch die Emissionsfaktoren, die in der Verordnung und allenfalls der Mitteilung festgehalten sind, sind für die 1. Kreditierungsperiode festgefroren und müssen damit beim jährlichen Monitoring nicht angepasst werden, es sei denn, dies wurde in der Projekt-/Programmbeschreibung anderweitig verfügt.

Projektspezifische Auflagen (insbesondere Forward Action Requests, FARs) können davon abweichende Regelungen zur Folge haben.

Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme

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5. Neue Emissionsfaktoren für Treibstoffe und Überarbeitung CO2-Verordnung

Aufgrund des in der CO2-Verordnung (SR 641.711) verankerten Mechanismus erhöhte sich die CO2-Abgabe auf Brennstoffe am 1. Januar 2016 auf neu 84 Franken pro Tonne CO2. Dies bedingte eine Anpassung der in Anhang 11 der CO2-Verordnung verankerten Tarife der CO2-Abgabe auf Brennstoffe.

Gleichzeitig wurde in Anhang 11 aber auch die im Rahmen einer umfangreichen Messkampagne des Bundesamts für Energie (BFE) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) überprüften CO2-Emissionsfaktoren für Heizöl Extra-leicht angepasst.

Die Änderung des Anhangs 10 der CO2-Verordnung soll per 1.1.2017 in Kraft treten (unter Vorbehalt des Bundesratsentscheids), dann wird auch der entsprechende Anhang A3 der Mitteilung angepasst. Bis dahin gelten die bisherigen Emissionsfaktoren für Treibstoffe (geltender Anhang 10 der CO2-Verordnung und Konkretisierung in der Mitteilung Anhang A3) weiter.

6. Feedback-Prozess für Validierungs-/Verifizierungstellen (V/VS) gestartet

Seit dem 1.1.2016 werden Validierungs- und Verifizierungsberichte durch die Geschäftsstelle systematisch beurteilt. Die V/VS werden deshalb in Zukunft ein konsolidiertes Feedback erhalten, falls mehrere Berichte die geforderte Qualität nicht erreichen. Sollten danach gemeinsam vereinbarte Verbesserungsmassnahmen nicht greifen, wird die Geschäftsstelle die Sistierung der Zulassung der betroffenen V/VS verfügen.

Parallel dazu erhalten die V/VS neu auch direkte Rückmeldung darüber, welche Fragen durch die Geschäftsstelle an den Gesuchsteller gestellt und wie dessen Antworten von der Geschäftsstelle bewertet wurden. Sofern der Gesuchsteller zustimmt, wird den V/VS die mit CR, CAR und FAR dokumentierte Kommunikation zwischen Geschäftsstelle und Gesuchsteller mit dem jeweiligen Gesuchsentscheid mitgeteilt.

7. Vor-Ort-Besuche bei Verifizierungen - Erläuterung

Anhang J der Mitteilung erläutert auf Seite 46, wie bei Verifizierungen mit Vor-Ort-Besichtigung umgegangen werden soll. Grundsätzlich ist bei der Verifizierung des ersten Monitoringberichts davon auszugehen, dass immer mindestens eine Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen ist. Dabei soll jedoch der Aufwand für die Besichtigung im Verhältnis zum Nutzen stehen.

Bei Programmen mit sehr „kleinen" und technisch wenig komplexen Vorhaben ist der Augenschein einer repräsentativen Stichprobe dieser Vorhaben sinnvoll. Es geht dabei darum, das Vorhandensein, bzw. die tatsächliche Umsetzung der Vorhaben zu verifizieren. Dies im Gegensatz zur Vor-Ort-Besichtigung bei technisch komplexen Projekten, bei der es vor allem um die Verifizierung der korrekten technischen Umsetzung geht.

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8. Energiepreise

Die neuen Energiepreise wurden aktualisiert und sind unter folgendem Link publiziert.

Anhang C: Energiepreise (PDF, 20 kB, 26.02.2016)Für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland

9. Vorlagen für Monitoringbericht und Projekt-/Programmbeschreibung

Für Monitoringberichte, Projekt-/Programmbeschreibungen und Projektskizzen sind nach einer informellen Konsultation neue Vorlagen veröffentlicht worden:

Bei Projektbeschreibungen enthält nun das letzte Kapitel sowohl alle Forward Actions Requests (FARs) vom Validierer, wie auch diejenigen der Geschäftsstelle Kompensation. Die Geschäftsstelle Kompensation stellt dafür vor dem Eignungsentscheid alle FARs dem Gesuchsteller zu, welcher diese dann in die Projekt-/Programmbeschreibung kopiert.

10. Standardmethoden

Mit Anhang K der Mitteilung ist nach vorgängiger informeller Konsultation am 30.10.2015 auch für landwirtschaftliche Biogasanlagen eine Standardmethode veröffentlicht worden.

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11. Korrektur des 5. Newsletters vom 2.10.2015

Im 5. Newsletter wurde unter Abschnitt 1 Neue Projektkategorie, 2. Absatz ein Druckfehler korrigiert (für Validierungs-/Verifizierungsstellen gilt eine bisherige Zulassung für Projekttyp 3.1 - und nicht 6.1 - automatisch auch für 6.2).

Zur Klarheit hier eine Beschreibung der Projektypen: Unter den Typ 3.1 „Produktion von Biogas" fallen Projekte/Programme, bei denen in landwirtschaftlichen oder industriellen Biogasanlagen Biogas produziert wird und neben der reinen Methanvermeidung (=Kategorie 6) zusätzlich Bescheinigungen aus der Nutzung dieses Biogases in Form von Wärme oder aus der Einspeisung in ein Erdgasnetz generiert werden. Handelt es sich beim Projekt/Programm nur um Stromproduktion, welche durch die KEV abgegolten wird und werden Bescheinigungen nur für den Methanvermeidungsteil generiert, fällt das Projekt/Programm unter den Typ 6.2.

Unter den Typ 6.1 „Methanvermeidung: Abfackelung bzw. energetische Nutzung von Methan" fallen beispielsweise Deponiegasprojekte oder Methanvermeidung auf Kläranlagen.

Unter den Typ 6.2 „Methanvermeidung aus biogenen Abfällen" fallen Biogasanlagen, die ausschliesslich für die Methanreduktion Bescheinigungen erhalten.

12. Statistiken zu Kompensationsprojekten

Die Geschäftsstelle veröffentlicht Statistiken zu den registrierten Kompensationsprojekten und -programmen (selbst durchgeführte Projekte und selbst durchgeführte Programme sind nicht enthalten). Die Abschätzungen zu den erwarteten Emissionsverminderungen stammen aus den Gesuchunterlagen der registrierten Projekte und Programme. Es werden eine Excel-Datei mit den Daten sowie Auswertungen zum Download zur Verfügung gestellt:

13. Veranstaltungen

19.5.2016, Nachmittag: Informationsveranstaltung zur CO2-Kompensation im Inland.

5.4.2016, 7.9.2016 und 14.12.2016, jeweils Nachmittag: Veranstaltung für Validierungs- und Verifizierungsstellen. Regelmässiger Austausch, sowie aktuelle Themen.

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Letzte Änderung 26.02.2016

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