Erklärungen zum Formular

Die Benutzung des vorliegenden Formulars ist fakultativ. Ein Zugangsgesuch kann auch telefonisch, per E-Mail oder brieflich gestellt werden.

Das Zugangsgesuch muss so formuliert werden, dass die zuständige Behörde die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollte die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller möglichst viele Angaben über das gewünschte Dokument bzw. die gewünschten Dokumente machen (z.B. Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich, Behörde, die ein Dokument erstellt hat, Behörde, die ein Dokument empfangen hat, weitere betroffene Behörden). Die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller kann auch vorgängig die zuständige Behörde kontaktieren und verlangen, dass sie ihn über die verfügbaren Dokumente informiert. Die zuständige Behörde kann, namentlich aufgrund solcher Zusatzinformationen, verlangen, dass er / sie das Gesuch präzisiert.

Die zuständige Behörde nimmt grundsätzlich innert 20 Tagen Stellung zum Gesuch. Die Frist kann verlängert werden; in diesem Fall werden die Gesuchstellenden über die Verlängerung informiert.

Wenn der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird oder wenn die zuständige Behörde nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen Stellung genommen hat, kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Schlichtungsgesuch beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten stellen.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als CHF 100.-- werden nicht verrechnet. Wenn die Kosten voraussichtlich CHF 100.- übersteigen, werden die Gesuchstellenden darüber informiert und müssen ihr Gesuch bestätigen, bevor es behandelt wird.

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Letzte Änderung 02.03.2007

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