Auf Deponien abgelagerte Abfälle
Mit dem Inkrafttreten der neuen Abfallverordnung (VVEA) am 1. Januar 2016 erhielten die Deponien in der Schweiz neue Typenbezeichnungen (A bis E). Diese stehen in aufsteigender Folge für zunehmendes Gefährdungspotenzial der dort abgelagerten Abfälle. Entscheidend für die Zulassung zur Deponierung sind insbesondere der Gesamtgehalt an Schadstoffen (mg/kg Trockensubstanz) und teilweise die Eluatwerte (mg/L) der Abfälle.
Deponien des Typs A sind für die abschliessend in der Abfallverordnung aufgeführten Abfälle wie beispielsweise Aushub- und Ausbruchmaterial bestimmt, bei denen Verdacht auf Verschmutzung ausgeschlossen werden kann.
In Deponien des Typs B sind einzeln bezeichnete Abfälle zugelassen sowie andere mineralische Abfälle, sofern sie die Anforderungen u.a. an Grenz- und Eluatwerte nachweislich erfüllen.
Deponien des Typs C sind für die Ablagerung restmetallhaltiger, anorganischer und schwer löslicher Abfälle vorgesehen. Das bedingt meist deren vorgängige - beispielsweise thermische - Behandlung, um organische Belastungen weitgehend zu eliminieren.
Verbrennungsrückstände wie KVA-Schlacken sind typische Vertreter der abschliessenden Liste der auf Deponien des Typs D zugelassenen Abfälle.
Bei Deponien des Typs E schliesslich ist das Spektrum der Abfälle grösser, wobei es ganz entscheidend gilt einen maximalen Gesamtgehalt an Organika einzuhalten. Es können die einzeln aufgelisteten Abfälle abgelagert werden. Zugelassen sind auch andere Abfälle, sofern diese die festgelegten Grenzwerte einhalten.
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