Bewilligter Umgang mit gebietsfremden invasiven Arten in der Umwelt
Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 FrSV darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung erteilen. Bedingung hierfür ist, dass der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt so erfolgt, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am: 15.02.2024
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