Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen
Im Unterschied zu Tätigkeiten in geschlossenen Systemen (Laboratorien, Gewächshäusern oder Produktionsanlagen) werden Freisetzungsversuche im Freiland durchgeführt. Dabei werden gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zu Forschungszwecken und kontrolliert in die Umwelt ausgebracht. Jeder Freisetzungsversuch muss vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) genehmigt werden; die Genehmigung wird nur erteilt, wenn Mensch und Umwelt nach dem aktuellen Stand des Wissens nicht gefährdet werden.
Nur wenige Anträge zur Genehmigung von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen werden gestellt. Die wichtigsten Gründe dafür sind die geringe Anzahl von Forschungsgruppen mit entsprechendem Forschungsschwerpunkt, rechtliche Beschränkungen, der mögliche Verzug aufgrund von Einsprachefristen, die benötigten finanziellen Mittel zur Verhinderung von Gefährdungen (Gentechnikgesetz und Freisetzungsverordnung) sowie die Sicherheitsvorkehrungen, die notwendig sind, um die Felder vor Attentaten zu schützen.
Eine Bewertung des Zustands und der Entwicklung dieses Indikators ist nicht möglich. Aufgrund der Sicherheitsmassnahmen, die zur Verringerung der Risiken getroffen werden, gibt die Fläche an sich nicht direkt Aufschluss über die mögliche Gefährdung der Umwelt durch diese Freisetzungen.
In den europäischen Mitgliedstaaten werden öffentlich zugängliche Register geführt, in denen die Grösse pro Versuch angegeben ist. Aus diesen kann auf die Gesamtfläche geschlossen werden. Ein internationaler Vergleich ist schwierig, weil die Versuchsflächen in der Schweiz sehr klein sind und im Vergleich zu anderen Ländern nur wenig Freisetzungsversuche durchgeführt werden.
Der Indikator beruht auf Angaben, die aus den Bewilligungsgesuchen stammen. Die Fläche der Mantelsaat, die die GVO-Fläche umgibt, ist in den angegebenen Flächen inbegriffen. Die Bewilligungen für Freisetzungen werden vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erteilt.
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