Gefährliche Schadorganismen können mit Verpackungsholz und Holzverpackungen im internationalen Warenhandel eingeschleppt oder verschleppt werden. ISPM steht für internationaler Standard für phytosanitäre (pflanzengesundheitliche) Massnahmen, der vom Sekretariat der International Plant Protection Convention (IPCC) der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (Food Agriculture Organisation) der Vereinten Nationen (United Nations) herausgegeben wird. Er beschreibt Massnahmen, welche die phytosanitäre Qualität der Holzverpackungen verbessern. Weitere Informationen:
Der ISPM 15 - Standard gilt für Holz, das zu Holzverpackungen verarbeitet und für den Export von Waren in Drittländer ausserhalb der EU eingesetzt wird.
Dieses Verpackungsholz muss entrindet und behandelt werden. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Technischen Richtlinie 1:
Nein, Holzverpackungen, die nur aus Holzwerkstoffen bestehen, brauchen keine Markierung nach ISPM 15 - Standard.
Der Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) respektive die Abteilung Wald des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ist zuständig für die Zulassungen und die Kontrolle von Betrieben, die in der Schweiz Verpackungsholz behandeln oder Holzverpackungen herstellen, welche in Drittländer ausserhalb der EU exportiert werden. Weitere Informationen:
Auf der Website des BAFU finden Sie eine Übersicht zu den geltenden Richtlinien in der Schweiz:
Verpackungsholz und Holzverpackungen müssen einer phytosanitären Behandlung unterzogen werden. Dies kann nach verschiedenen Methoden erfolgen. In der Schweiz sind nur Methoden mit Hitze- oder Mikrowellenbehandlung zugelassen. Hitzebehandlung wird mit HT für Heat Treatment abgekürzt. Und Mikrowellenbehandlung wird mit DH für Dielectric Heating abgekürzt. Die spezifischen Methoden sind in den Technischen Richtlinien im Detail beschrieben.
Die Begasung von Verpackungsholz mit Methylbromid (MB) oder Sulphurylfluorid (SF) ist in der Schweiz und in der EU generell nicht zugelassen.
Werden bei der Reparatur oder bei der Wiederverwendung einer Holzverpackung, die dem ISPM 15 - Standard konform und markiert war, weniger als ein Drittel der Holzteile entfernt und ersetzt, muss jedes neue Holzteil gemäss ISPM 15 - Standard behandelt sein und neu markiert werden.
Wenn bei einer Holzverpackung, die ISPM 15 - Standard konform und markiert war, bei der Reparatur oder Wiederverwendung mehr als ein Drittel der Holzteile entfernt und ersetzt werden, müssen alle alten Markierungen unleserlich gemacht und die gesamte Holzverpackung gemäss ISPM 15 - Standard neu behandelt und markiert werden.
Verpackungsholz und Holzverpackungen, die aus Drittländern zugekauft werden, müssen im Voraus von einem im Drittland zugelassenen Betrieb behandelt, gekennzeichnet und dokumentiert werden. Das gelieferte Verpackungsholz muss im Betrieb in der Schweiz separat gelagert werden.
Für Verpackungsholz und Holzverpackungen aus Drittländern gilt, dass die Rückverfolgung jederzeit sichergestellt ist. Genauere Details, welche Vorgaben für die Rückverfolgung gelten, finden Sie in der technischen Richtlinie 1:
Die Markierung des ISPM 15 - Standards besteht aus zwei Feldern mit Rahmen. Im linken Feld befindet sich das Logo der internationalen Pflanzenschutzkonvention IPPC (International Plant Protection Convention). Im rechten Feld sind Angaben zum Land, die Zulassungsnummer des Betriebs und zur Methode der Behandlung (z.B. HT oder DH) enthalten.
Die Markierung ist eingebrannt oder gestempelt. Alle Farben ausser Rot und Orange dürfen verwendet werden.

Die Markierung ist deutlich sichtbar und gut lesbar an allen Holzverpackungen und Stauhölzern anzubringen. Sie muss auch während dem Transport der Ware ersichtlich sein.
Gemäss ISPM 15 - Standard muss eine oder mehrere Markierungen pro Holzverpackungseinheit vorhanden sein. Für den internationalen Handel werden zwei ISPM 15 - Standard Markierungen (gegenüberliegend) pro Holzverpackungseinheit empfohlen. Für eine Holzverpackungseinheit die aus Massivholz und aus Holzwerkstoffen besteht, darf die Markierung auch auf dem Teil aus Holzwerkstoff aufgebracht werden.
Jedes lose Stück Stauholz muss mindestens eine Markierung aufweisen.
Zugelassene Betriebe müssen das behandelte Verpackungsholz oder die hergestellten Holzverpackungen markieren. Der ISPM 15 - Standard konforme Stempel mit der Betriebsnummer müssen die Betriebe selber beschaffen.
Für Verpackungsholz oder Holzverpackungen die nach ISPM 15 - Standard behandelt und hergestellt wurden, gilt der Standard unbeschränkt bis zur ersten Reparatur oder Änderung als erfüllt. Voraussetzung ist, dass das Holz nicht nach der Behandlung von einem Schädling befallen wurde. Bei Schimmelbefall darf gemäss dem ISPM 15 - Standard Verpackungsholz oder Holzverpackungen weiterhin verwendet werden.
Betriebe, die Verpackungsholz nach ISPM 15 - Standard behandeln, sogenannte Behandler, brauchen eine Zulassung des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes EPSD.
Betriebe, die aus Verpackungsholz nach ISPM 15 - Standard Verpackungen herstellen, sogenannte Hersteller, brauchen eine Zulassung des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes EPSD.
Für beide Zulassungen müssen die Betriebe bestimmte Kriterien erfüllen und werden regelmässig kontrolliert.
Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst EPSD publiziert eine Liste der zugelassenen Betriebe:
Die zugelassenen Betriebe werden regelmässig von einer unabhängigen Kontrollorganisation geprüft.
Stellt die Kontrollorganisation bei einer Kontrolle fest, dass ein Betrieb die Anforderungen nicht erfüllt, kann die Zulassung mit Auflagen beibehalten oder entzogen werden.
Die zugelassenen Betriebe müssen sicherstellen, dass die Rückverfolgung von Verpackungsholz und Holzverpackungen nach ISPM 15 - Standard über die Produktion, die Lagerung sowie den An- und Verkauf jederzeit administrativ und durch Kennzeichnung sichergestellt ist. Der Warenfluss muss eindeutig nachvollziehbar und korrekt dokumentiert sein.
Lieferscheine und Rechnungen müssen mit dem Hinweis «ISPM 15» oder «Das auf der Rechnung aufgeführte Verpackungsholz ist nach ISPM 15 behandelt», dem Code des Landes, der Zulassungsnummer sowie der Kennzeichnung der Behandlungsmethode versehen werden.
Die Rückverfolgung jedes Prozesses im Zusammenhang mit dem ISPM 15 - Standard muss über 2 Jahre sichergestellt sein.
Datenlogger LogTag TREX-8 (vorläufige Freigabe durch EMPA)
Letzte Änderung 09.04.2024