Auf Basis von Art. 30d Bst. a Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) wurde 2016 die Rückgewinnungspflicht für Phosphor in der Abfallverordnung (VVEA) verankert: Ab dem 1. Januar 2026 muss Phosphor aus kommunalem Abwasser, aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm zurückgewonnen und stofflich verwertet werden (Art. 51 und Art. 15 Abs. 1 Abfallverordnung [VVEA, SR 814.600]). Gleiches gilt für Tier- und Knochenmehl, das nicht als Futtermittel oder Dünger verwendet werden kann (Art. 15 Abs. 2 VVEA). Ebenfalls ab dem 1. Januar 2026 darf nur noch Klärschlamm als Brennstoff in Zementwerken verwendet werden, aus dem vorgängig Phosphor zurückgewonnen wurde (Anh. 4 Ziff. 2.1 Bst. e VVEA). Heute ist jedoch klar, dass der 1. Januar 2026 als Termin nicht eingehalten werden kann.
Die Schweiz ist in hohem Masse auf den Import von Phosphor angewiesen, um ihren Bedarf, insbesondere jenen an Phosphordüngern für die Landwirtschaft, zu decken. Die natürlichen Reserven an phosphorhaltigen Mineralien sind auf wenige Länder konzentriert (z.B. Marokko, China, Russland). Zudem weisen die aus Primärvorkommen produzierten Phosphordünger oft unerwünschte Schwermetallkonzentrationen (z.B. Cadmium und Uran) auf. Die Schweiz bestimmt jedoch strenge Grenzwerte für Schwermetallkonzentrationen in Mineraldüngern und kann daher nur von wenigen Minen Phosphor beziehen. Deswegen hat die Schweiz bis anhin viel Phosphor aus Minen in Russland importiert. Mit dem Krieg in der Ukraine zeigt sich einmal mehr, dass die Unabhängigkeit in Bezug auf Phosphor wichtig und aktuell ist.
Die Verfahren basieren auf unterschiedlichen Prinzipien und unterscheiden sich hinsichtlich des Ansatzpunktes. Bei dezentralen Verfahren wird Phosphor direkt aus den Abwasser- und Klärschlammströmen bei den Abwasserreinigungsanlagen (ARA) gewonnen. Die zentralen Verfahren setzen aktuell insbesondere nach der Schlammverbrennung bei der Klärschlammasche an und sind unabhängig vom Betrieb und Standort der Abwasserreinigungsanlagen. Das Spektrum denkbarer Verfahren mit ausreichendem Entwicklungsgrad hat sich in den letzten Jahren stark eingegrenzt, präferenziert wird das nasschemische Extraktions-Verfahren bzw. der nasschemische Aufschluss aus Klärschlammasche. Der Rückgewinnungsgrad ist hoch und die Grenzwerte für mineralische Recyclingdünger bei der Düngerherstellung werden eingehalten. In der Schweiz sind aktuell die drei Verfahren Phos4Life, REALphos und ZAB projektiert.
Die Kantone sind für die Entsorgung von Siedlungsabfällen und Klärschlamm zuständig (Art. 31b Abs. 1 USG). Sie sind somit verpflichtet, die Anforderungen für die Phosphorrückgewinnung gemäss VVEA umzusetzen, bzw. umsetzen zu lassen.
Die Umsetzung der Phosphor-Recycling-Pflicht bedarf der Zusammenarbeit verschiedener Akteure. Um den Austausch und eine koordinierte Zusammenarbeit zu gewährleisten, wurde die Plattform «SwissPhosphor» unter der Leitung des BAFU ins Leben gerufen. Beteiligt sind das BAFU, das BLW, Kantone, Anlagen und Verbände der Abwasserreinigung, die bisherigen Abnehmer von Klärschlamm, Vertreterinnen und Vertreter der Düngerindustrie, der Landwirtschaft sowie der Wissenschaft.
Die Aufwände für Entwicklung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Rückgewinnung von Phosphor werden voraussichtlich die marktwirtschaftlichen Erlöse aus dem Absatz für Produkte aus Recycling-Phosphor überschreiten. Die nicht gedeckten Kosten bewegen sich in Abhängigkeit des Verfahrens in der Grössenordnung von ca. CHF 5 pro Person und Jahr. Diese ungedeckten Kosten werden über die Abwassergebühren finanziert.
Im Wesentlichen werden zwei Produkte entstehen: Phosphorsäure und Phosphordünger. Phosphordünger wird in der Landwirtschaft und im Gartenbau verwendet. Phosphordünger aus sekundärer Quelle unterliegt gemäss dem Branchenverband der schweizerischen Düngermittelindustrie strengeren Anforderungen als die gesetzlichen Grenzwerte für Dünger mit Recycling-Phosphor. Die Einhaltung dieser strengeren Grenzwerte sollte mit den geplanten Anlagen jedoch machbar sein. Qualitativ hochwertige, sogenannt technische Phosphorsäure wird als Rohstoff in der chemisch/technischen Industrie verwendet.
Der Export ist aus umweltrechtlicher Sicht möglich. Die Kreislaufwirtschaft bedeutet nicht, dass ein Produkt zwingend am gleichen Ort verwendet werden muss, an dem es produziert worden ist, sondern sie steht in erster Linie für das Prinzip, den Lebenszyklus eines Produkts so lange wie möglich zu verlängern – unabhängig vom Verwendungsort. Beispielsweise wird ein Phosphordünger aus Recycling-Phosphor nach Spanien exportiert, um damit Zucchini zu düngen. Die Zucchini werden anschliessend in die Schweiz importiert und verzehrt. Beim Export von Recycling-Phosphordünger zu berücksichtigen sind die Anforderungen in den Importstaaten. Wichtig für den Export sind aber auch die Schweizerischen Grenzwerte: Ein Recycling-Phosphordünger gilt erst dann als «Produkt», wenn er die innerstaatlichen Mindestanforderungen für einen Mineralischen Recyclingdünger (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81, im Anhang 2.6, Kapitel 2.2.4) einhält. D.h. wenn aus Klärschlamm ein Dünger hergestellt wird, der für den Export bestimmt ist, muss dieser mindestens die Schweizerischen Grenzwerte erfüllen. Ansonsten darf er nicht als «Produkt» exportiert werden, sondern wird als «Abfall» gewertet. Falls der Abfallbegriff greift, sind die Voraussetzungen nach Art. 15 ff. VeVA und Art. 17 VeVA zu erfüllen, um exportieren zu dürfen.
Die gesetzlichen Anforderungen an mineralische Recyclingdünger sind in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) im Anhang 2.6, Kapitel 2.2.4 aufgeführt. Im Zuge der Totalrevision der Dünger-Verordnung (DüV, SR 916.171) wird die Bezeichnung «Mineralische Recyclingdünger» in der ChemRRV durch die Komponentenmaterialkategorien, CMC12 und CMC 13, per 1. Januar 2024 ersetzt. Die bisherigen Grenzwerte für mineralische Recyclingdünger werden übernommen und mit einigen wenigen, neuen Grenzwerten der EU ergänzt. Die Grenzwerte für CMC 12 und CMC 13 werden in der ChemRRV im Anhang 2.6 unter Kapitel 2.2.2.2 zu finden sein.
Letzte Änderung 09.11.2023