Das Umweltschutzgesetz listet in Artikel 32e Absatz 3 die Massnahmen auf, für die der VASA-Fonds verwendet werden soll.
Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
- Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:
- der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Der Bund beteiligt sich mit 40% oder 30% an den so genannten Ausfallkosten, d.h. dem Kostenanteil der nicht greifbaren Verursacher. Die Abgeltungen werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt.
- auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind. Die Bundesbeteiligung beträgt auch hier 40% oder 30%.
Der Abgeltungssatz beträgt 40 % der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, respektive 30 % Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind.
- Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
- auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
- auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind.
Die Abgeltungen bei 300-m-Schiessanlagen betragen pauschal 8'000 Franken pro Scheibe, für die übrigen Schiessanlagen betragen sie 40% der anrechenbaren Kosten.
- Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
Weiterführende Informationen
Dokumente
Abgeltung bei Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten (PDF, 598 kB, 25.04.2016)Anforderungen und Verfahren. 2. aktualisierte Ausgabe
Letzte Änderung 07.07.2021