Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)

Rechtliche Grundlagen und Anforderungen

Die rechtlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen von GVO finden sich im entsprechenden Produkterecht (produktspezifische Anforderungen) sowie in:

Moratorium und Koexistenz


Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Erteilung der Bewilligungen und das massgebliche Bewilligungsverfahren ergeben sich aus der Produktekategorie (Verwendungszweck der GVO). Die Zuständigkeiten und Verfahren sind in Artikel 26 der Freisetzungsverordnung festgelegt:

Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe:

Biozidprodukte:

Arzneimittel:

Immunbiologische Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch:

Futtermittel:

Pflanzenschutzmittel:

Dünger:

Pflanzliches Vermehrungsmaterial für die Forstwirtschaft:

  • Bundesamt für Umwelt BAFU: bisher keine Bewilligungen erteilt
  • Gesuche sind zu richten an: Bundesamt für Umwelt BAFU, Sektion Biotechnologie, 3003 Bern, Tel. 058 462 93 49, E-Mail: contact.releases@bafu.admin.ch

Pflanzliches Vermehrungsmaterial für die übrigen Anwendungen (insbesondere Landwirtschaft):

Übrige Verwendungen:

  • Bundesamt für Umwelt BAFU: bisher keine Bewilligungen erteilt
  • Gesuche sind zu richten an: Bundesamt für Umwelt BAFU, Sektion Biotechnologie, 3003 Bern, Tel. 058 462 93 49, E-Mail: contact.releases@bafu.admin.ch

Zugelassene Produkte in der Schweiz (Stand Mai 2015)

Derzeit sind in der Schweiz folgende gentechnisch veränderte Organismen zugelassen:

  • als Lebens- und Futtermittel 3 Maissorten und 1 Sojasorte 
  • als immunbiologisches Arzneimittel für den tierärztlichen Gebrauch jeweils 1 Impfstoff für Katzen bzw. Pferde

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 03.02.2025

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