Um die Lärmbelastung zu beurteilen und zu begrenzen, legt die Lärmschutzgesetzgebung Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte für verschiedene Lärmarten fest. Diese sind auf die Lärmempfindlichkeit des belasteten Gebiets abgestimmt und liegen während der Nacht jeweils niedriger.
Die Belastungsgrenzwerte sind in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) verankert und stützen sich auf das Umweltschutzgesetz (USG). Dieses definiert drei Arten von Belastungsgrenzwerten:
- Planungswerte gelten für die Errichtung neuer lärmerzeugender Anlagen und für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen für lärmempfindliche Gebäude (Wohnungen).
- Immissionsgrenzwerte legen die Schwelle fest, ab welcher der Lärm die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört. Sie gelten für bestehende lärmerzeugende Anlagen und für Baubewilligungen von lärmempfindlichen Gebäuden (Wohnungen).
- Alarmwerte sind ein Kriterium für die Dringlichkeit der Sanierungen und den Einbau von Schallschutzfenstern.
Die Belastungsgrenzwerte sind für reine Wohngebiete strenger als für Gegenden, in denen auch gewerbliche Aktivitäten erlaubt sind («Empfindlichkeitsstufe» in der Tabelle). In der Regel gelten folgende Belastungsgrenzwerte in dB(A):
Empfindlichkeitsstufe (ES) |
Planungswert (PW) In dB(A) |
Immissionsgrenzwert (IGW) In dB(A) |
Alarmwert (AW) In dB(A) |
||||
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Tag | Nacht | Tag | Nacht | Tag | Nacht | ||
I | Erholung | 50 | 40 | 55 | 45 | 65 | 60 |
II | Wohnen | 55 | 45 | 60 | 50 | 70 | 65 |
III | Wohnen/Gewerbe | 60 | 50 | 65 | 55 | 70 | 65 |
IV | Industrie | 65 | 55 | 70 | 60 | 75 | 70 |
Anwendung der Belastungsgrenzwerte
- Neuanlagen (Art. 7 LSV)
- Geänderte Anlagen (Art. 8 LSV)
- Bestehende Anlagen (Art 13 LSV)
- Einzonung (Art 29 LSV)
- Erschliessung (Art 30 LSV)
- Baubewilligung (Art 31 und 32 LSV)
Belastungsgrenzwerte nach Lärmart
Für folgende Lärmarten definiert die LSV Belastungsgrenzwerte:
Letzte Änderung 15.06.2023