In der Schweiz leiden rund 80 000 Personen unter Fluglärm über den Grenzwerten – die meisten in der Nähe der grossen Flughäfen und Militärflugplätze. Weil sich Fluglärm von oben grossflächig ausbreitet, können Massnahmen nur bei den Flugzeugen oder beim Betrieb der Flughäfen ansetzen.
Zivile Flugzeuge sind aufgrund der technischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte leiser geworden. Die Einführung lärmabhängiger Lande- und Startgebühren bei den Flughäfen fördert den Einsatz dieser leisen Flugzeuge. Auch mit der Wahl der Flugrouten kann die Anzahl betroffener Menschen reduziert werden.
Obwohl moderne Flugzeuge leiser geworden sind, nimmt an einigen Orten der Lärm durch den Flugverkehr zu. Weil sich Fluglärm von oben über grosse Flächen verteilt, ist es bei der Lärmbekämpfung nur möglich, beim Betrieb der Flughäfen anzusetzen. Dabei gibt es eine Reihe von unterschiedlichen Ansätzen:
Massnahmen gegen Fluglärm
Starts und Landungen nicht gewerbsmässiger Flüge sind zwischen 22 und 6 Uhr untersagt. Für gewerbsmässige Flüge sind Starts und Landungen weniger streng eingeschränkt. Auf dem Landesflughäfen Zürich ist der geplante Betrieb bis 23.00 Uhr und in Genf bis 24.00 Uhr erlaubt, hinzu kommt eine halbe Stunde für verspätete Flüge. Es dürfen aber auch auf den Landesflughägen vor 6 Uhr keine Flugzeuge starten oder landen.
Jeder Flugplatz verfügt über ein genehmigtes Betriebsreglement. Dort werden insbesondere die Zeiten festgelegt, in denen Flugbetrieb erlaubt ist. Es können auch weitere Massnahmen zur Begrenzung von Emissionen festgelegt werden, wie beispielsweise ein Verbot lärmiger Flugzeuge zu bestimmten Zeiten.
Der Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) enthält die Rahmenbedingungen zur baulichen und betrieblichen Entwicklung der einzelnen Flugplätze. Bei den Festlegungen wird besonders darauf geachtet, Flugrouten über Wohngebiete und lärmempfindliche Orte möglichst zu vermeiden.
Lärmabhängige Start- und Landegebühren fördern den Einsatz lärmarmer Flugzeugtypen.
Die massgebenden Grenzwerte und Bestimmungen für die Ermittlung der Geräuschemissionsmessung von Flugzeugen sind international festgelegt (Luftfahrtabkommen der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation ICAO).
Über Ortschaften und dicht besiedeltem Gebiet beträgt die Mindestflughöhe 300 Meter, in den anderen Gebieten 150 Meter.
Besonders in der Nähe von Flughäfen ist es häufig nicht möglich, die Belastungsgrenzwerte einzuhalten, weil die dafür nötigen Massnahmen den Betrieb zu stark einschränken würden. In diesen Fällen kann die Vollzugsbehörde dem Flughafenbetreiber Erleichterungen von der Einhaltung der Grenzwerte gewähren. Teilweise werden dann als Ersatzmassnahme bei den betroffenen Liegenschaften Schallschutzfenster eingebaut. Für die Kosten muss der Flughafenbetreiber als Lärmverursacher aufkommen.
Vollzugsstellen
Für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften beim zivilen Flugverkehr sind das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und beim militärischen Flugverkehr das eidg. Departement für Bevölkerungsschutz und Sport VBS zuständig. Das BAFU als Lärmschutzfachstelle des Bundes unterstützt die Vollzugsstellen.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 16.06.2023