Das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen ist in Artikel 55 und 55a-f des Umweltschutzgesetzes (USG), Artikel 12 und 12a-g des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sowie in Artikel 28 des Gentechnikgesetzes (GTG) verankert.
Beschwerderecht nach USG
- Das Beschwerderecht nach Artikel 55 sowie 55a-e USG steht den Organisationen zu gegen Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen.
- Das Beschwerderecht nach Artikel 55f USG steht den Organisationen zu gegen das Inverkehrbringen pathogener Organismen.
Beschwerderecht nach NHG
Das Beschwerderecht nach Artikel 12 sowie 12a-12g NHG steht den Organisationen gegen Verfügungen zu, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe erlassen werden.
Beschwerderecht nach Artikel 28 GTG
Das Beschwerderecht nach Artikel 28 GTG besteht gegen das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen.
Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen
Voraussetzungen des Verbandsbeschwerderechts nach USG, NHG und GTG
- es muss ich um eine ideelle Organisation handeln (nach Statuten und tatsächlich),
- es muss sich um eine Umweltschutzorganisation bzw. um eine Natur- und Heimatschutzorganisation handeln (nach Statuten und tatsächlich),
- die Organisation muss gesamtschweizerisch tätig sein (nach Statuten und tatsächlich),
- die Organisation muss seit 10 Jahren bestehen und in diesen 10 Jahren alle übrigen Voraussetzungen immer erfüllt haben.
Letzte Änderung 19.10.2018