Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber bei der Übergabe von Abfällen

Die VeVA soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden (Art. 1 Abs. 1 VeVA). In einem ersten Schritt müssen die Inhaberinnen und Inhaber vor der Übergabe von Abfällen deshalb abklären, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt (Art. 4 Abs. 1 VeVA). Inhaber von Abfällen können entweder Haushalte oder Abgeberbetriebe sein.

Die Abgeberbetriebe unterscheiden sich von den Haushalten dadurch, dass sie nur solche Abfälle innehaben, die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen resp. das Ergebnis dieser Tätigkeit darstellen. Man spricht dabei von so genannten betriebsspezifischen Abfällen. Nichtbetriebsspezifische Abfälle sind demgegenüber solche, die mit der Tätigkeit des Betriebs in keinem direkten Zusammenhang stehen.

Wenn Abgeberbetriebe nichtbetriebsspezifische Abfälle innehaben, werden sie wie Haushalte behandelt. Es handelt sich bei diesen Betrieben zum Beispiel um Dienstleistungsbüros, die leere Haushaltbatterien oder defekte Leuchtstofflampen innehaben respektive übergeben.

Unter die Abgeberbetriebe fallen ausschliesslich solche Betriebe, die betriebsspezifische Abfälle innehaben und diese an örtlich getrennte Betriebstätten oder an Dritte übergeben.

Abgeberbetriebe sind Unternehmen aus der Landwirtschaft sowie dem Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungssektor sowie Dienststellen von Behörden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auf oder in ihren Anlagen Abfälle erzeugen. Zum Beispiel:

  • Betriebe der chemischen oder pharmazeutischen Industrie oder des Maschinenbaus
  • Handwerkliche Betriebe wie Autogaragen, metallbearbeitende Betriebe, Druckereien oder Wäschereien
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Spitäler, Altersheime, Arztpraxen oder medizinische Labors
  • Einrichtungen des Gastgewerbes wie Hotels oder Restaurants
  • Unternehmen, die Abfälle im Rahmen von Reparatur- oder Servicearbeiten an ihrem Standort von Haushalten zurücknehmen. Dazu gehören zum Beispiel Garagen, Reparaturwerkstätten oder Reifenhändler, die Altreifen im Rahmen des üblichen Kundendienstes zurücknehmen. Ausgeschlossen ist die Entgegennahme von betriebsspezifischen Abfällen von anderen Unternehmen.
  • von den Behörden bezeichnete Sammelstellen, die lediglich Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstoffröhren, Haushaltbatterien oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen und diese nur zwischenlagern. Diese Sammelstellen dürfen keine betriebsspezifischen Abfälle von Abgeberbetrieben entgegennehmen.
  • Unternehmen des Detail- oder Fachhandels, die Produkte, die sie im Kleinverkauf abgeben, von Haushalten als Abfälle zurücknehmen und lediglich zwischenlagern (z.B. Baumärkte, Apotheken) einschliesslich Verteilzentren, die die genannten Abfälle von den Filialen zurücknehmen
  • Hersteller und Händler, die ausschliesslich Batterien oder Akkumulatoren entgegennehmen, zu deren Rücknahme sie nach Anhang 2.15 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung verpflichtet sind, und diese Batterien und Akkumulatoren lediglich zwischenlagern
  • Unternehmen, die andere kontrollpflichtige Abfälle, die sie aufgrund anderer Vorschriften zurücknehmen müssen oder die sie im Rahmen einer von der kantonalen Behörde anerkannten Branchenvereinbarung zurücknimmt, lediglich zwischenlagern. Dazu gehören zum Beispiel Hersteller, Importeure und Händler, die Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten, die unter die VREG fallen von Abgeberbetrieben zurücknehmen
  • Bauherrschaft (ggf. vertreten durch das begleitende Ingenieurbüro oder den Architekten) für die Sanierung von belasteten Ablagerungs- oder Betriebsstandorten sowie für den Rückbau von Immobilien und Industrieanlagen

Abgeberbetriebe sind im Weiteren Unternehmen, die ihre Tätigkeit am Standort der Kunden ausführen, dabei Abfälle erzeugen und diese gegebenenfalls an ihren Standort zurücknehmen und lediglich zwischenlagern. Dazu gehören Tätigkeiten wie

  • Bau- und Malerarbeiten
  • Abbruch- und Renovationsarbeiten
  • Unterhalt von stationären Anlagen (z.B. Kälte-, Tank- oder Liftanlagen) und Gebäuden (z.B. Reinigung, Kaminreinigung, Räumung)
  • Sanierung von Gebäuden (z.B. Entfernung von Asbest) und anderen Bauten (z.B. Entfernen von Beschichtungen mittels Sandstrahlen)
  • Sanierung von belasteten Standorten: Unfallstandorte

Falls es für die Klassierung des Abfalls nötig ist, sind die erforderlichen Untersuchungen (z.B. chemische Analysen) durchzuführen. Wenn bei Bauarbeiten Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind oder mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen, muss die Bauherrschaft im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs abklären, ob Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle anfallen und die Abfallart und Zusammensetzung im Entsorgungskonzept ausweisen (Art. 16 Abs. 1 VVEA).

Weitere Informationen:

Vollzugshilfe VVEA - Modul Bauabfälle - Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Umweltverträglichen Entsorgung von Bauabfällen 

Siehe:

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Letzte Änderung 01.10.2019

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