Welche Anlagen?

Die UVP wird nicht generell angewendet: der UVP-Pflicht unterstehen Anlagetypen, die potenziell erheblich umweltbelastend sind und bei denen die Umweltschutzvorschriften in der Regel nur mit Massnahmen eingehalten werden können, die im Einzelfall festzulegen sind.

Eine UVP muss nur für Anlagen durchgeführt werden, bei denen es voraussichtlich projekt- oder standortspezifische Massnahmen braucht, damit die rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt eingehalten werden.

Eine UVP-Pflicht besteht somit nur für jene (potenziell erheblich umweltbelastenden) Anlagetypen, bei denen die Umweltschutzvorschriften in der Regel nur mit Massnahmen eingehalten werden können, die sich nicht standardisieren lassen, sondern im Einzelfall festzulegen sind.  Anlagetypen hingegen, die zur Einhaltung der Umweltgesetzgebung nur gängige, also gemäss aktuellen technischen Normen hinlänglich bekannte Standardmassnahmen benötigen, unterstehen der UVP-Pflicht nicht.

Der Bundesrat hat die Anlagen, die der UVP unterstehen, im Anhang der UVPV abschliessend bezeichnet. Es handelt sich um über 70 Anlagetypen aus den Bereichen Verkehr, Energie, Wasserbau, Entsorgung, Militär, Sport, Tourismus und Freizeit, industrielle Betriebe sowie andere Anlagen. Zum Teil müssen die Projekte eine bestimmte Grösse, resp. einen Schwellenwert überschreiten, damit sie UVP-pflichtig werden. 

Ob für ein konkretes Projekt eine UVP durchzuführen ist oder nicht, entscheidet die zuständige Behörde anhand der Anlageliste im Anhang UVPV, gegebenenfalls auf Antrag der Gesuchsteller oder der Umweltschutzfachstelle.

Alle im Anhang nicht aufgelisteten Anlagen sind zwar von der UVP befreit, den gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt müssen aber auch diesen Anlagen genügen.

Im Modul 2 des UVP-Handbuchs wird erläutert, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob für eine neue Anlage oder für die Änderung einer bestehenden Anlage eine UVP durchgeführt werden muss.

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Letzte Änderung 18.09.2012

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