Wer prüft die Umweltverträglichkeit?

Die Prüfung, ob eine Anlage umweltverträglich ist, obliegt derjenigen Behörde, die für die Genehmigung des Vorhabens zuständig ist.

Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit einer Anlage ist jene Behörde zuständig, die das gesamte Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahren für die entsprechende Anlage durchführt (sog. massgebliches Verfahren). Welche Behörde das ist, hängt vom jeweiligen Anlagetyp ab. Im Anhang der Verordnung zur UVP ist für alle UVP-pflichtigen Anlagen das jeweils massgebliche Verfahren aufgeführt. Je nach Anlage kann dies ein kantonales Verfahren oder eines des Bundes sein.

Die zuständige Behörde fällt ihren Entscheid über die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens aufgrund eines Antrags der Umweltschutzfachstelle.

Die Umweltschutzfachstelle stellt ihren Antrag an die zuständige Behörde gestützt auf die Beurteilung des vom Gesuchsteller eingereichten UV-Berichtes sowie auf weitere im Rahmen des UVP-Prozesses eingereichten Unterlagen (Deponiekonzept, Landschaftspflegerische Begleitplanung etc.).

Die kantonalen Umweltschutzfachstellen beurteilen die Berichte zu Anlagen, über welche eine kantonale Behörde entscheidet. Die Kantone werden zudem bei Anlagen, über die in einem Bundesverfahren entschieden wird von der zuständigen Behörde angehört.

Das BAFU als Umweltschutzfachstelle des Bundes beurteilt die Berichte über Anlagen, für welche Bundesbehörden zuständig sind. Ausserdem beurteilt das BAFU summarisch die Berichte zu Anlagen, die zwar von einer kantonalen Behörde genehmigt werden, für welche der Anhang der UVP-Verordnung aber explizit die Anhörung des Bundesamtes vorsieht.

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Letzte Änderung 17.09.2012

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