Umwelt: vier geänderte Verordnungen in der Vernehmlassung

Bern, 24.05.2016 - Am 24. Mai 2016 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Vernehmlassungsverfahren über Änderungen an vier umweltrelevanten Verordnungen eröffnet. Die Änderungen betreffen technische Bestimmungen über die Fischerei, Chemikalien, Gewässerschutz und Altlasten. Die interessierten Kreise können sich bis zum 15. September 2016 äussern.

Fischerei: neue invasive gebietsfremde Art und Elektrofischerei

Mit der Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) sollen die Schwarzmeer-Grundeln auf die Liste der invasiven gebietsfremden Arten gesetzt werden. Diese Fische breiten sich seit einigen Jahren im Rhein bei Basel aus und stellen dort eine ernstzunehmende Konkurrenz für einheimische Fische und Krebse dar. Weiter soll mit der Verordnungsänderung der Einsatz der Elektrofanggeräte strenger geregelt werden. Die Elektrofischerei ist in der Schweiz nur zu Forschungszwecken oder im Rahmen des Populationsmanagements erlaubt.

Chemikalien: Anpassung der Liste verbotener oder streng beschränkter Chemikalien

Gemäss dem Übereinkommen von Rotterdam (PIC-Konvention) müssen Ausfuhren von Chemikalien, die wegen ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verboten oder streng beschränkt sind, dem Importland notifiziert werden. In der Schweiz ist die Umsetzung dieser Konvention in der Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (ChemPICV) geregelt. Dank den in die Vernehmlassung geschickten Änderungen soll in erster Linie die Liste der Stoffe in Anhang 1 an die neuesten Entscheide des Bundesrates über in der Schweiz verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe angepasst werden. Zudem soll die Liste mit den Entscheiden der Bundesbehörden in Einklang gebracht werden, wonach gewisse Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden nicht mehr zulässig sind.

Fliessgewässerraum: grösserer Spielraum bei der Umsetzung

Fünf neue Bestimmungen in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) sollen den zuständigen Behörden bei der Definition und Nutzung des Fliessgewässerraums mehr Spielraum verschaffen. Den spezifischen örtlichen Gegebenheiten kann so besser Rechnung getragen werden. Die Verpflichtung zur Kompensation von Fruchtfolgeflächen wurde ebenfalls präzisiert und in einen direkten Zusammenhang zum Sachplan Fruchtfolgeflächen gestellt. Die Ausscheidung des Fliessgewässerraums ist unverzichtbar, damit Flüsse und Bäche ihre ökologischen Funktionen erfüllen können und der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Die Kantone haben bis Ende 2018 Zeit, um den Fliessgewässerraum festzulegen. 

Altlasten: erneute Aktualisierung

Die Altlasten-Verordnung (AltlV) ist seit 1998 in Kraft. 38 000 belastete Standorte sind in den Katastern der Kantone und des Bundes erfasst. Knapp die Hälfte der erforderlichen Untersuchungen ist abgeschlossen, rund 1000 der wahrscheinlich 4000 nötigen Sanierungen wurden bereits durchgeführt. Nach 18 Jahren Vollzug und mehreren Revisionen sind gewisse Klärungen und technische Ergänzungen in der Verordnung erforderlich.

In Zukunft wird das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Verordnungsänderungen zweimal jährlich als Pakete in die Vernehmlassung schicken. Das erste Verordnungspaket umfasst vier Vorlagen.


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