Mit der vom Parlament am 15. März 2024 beschlossenen Revision des CO2-Gesetzes wurde auch Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes (USG) revidiert. Die Inverkehrbringung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen, welche aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden, sowie von Brenn- und Treibstoffen, welche die Nahrungsmittelproduktion direkt konkurrenzieren, wird untersagt. Zudem ist die Inverkehrbringung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen an die Einhaltung von ökologischen Anforderungen geknüpft. Im Weiteren gibt der Artikel dem Bundesrat die Kompetenz, auch für die Inverkehrbringung emissionsarmer Brenn- und Treibstoffe ökologische Anforderungen festzulegen.
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) konkretisiert die Voraussetzungen zur Inverkehrbringung, die Federführung liegt beim Bundesamt für Umwelt (BAFU). Gemäss diesen Bestimmungen muss vor dem Inverkehrbringen (z.B. vor dem Import) von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen eine Bewilligung des BAFU vorliegen.
Gleichzeitig sieht das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) für erneuerbare Treibstoffe eine Steuererleichterung vor, sofern ökologische und soziale Anforderungen erfüllt sind. Der Entscheid über die Steuererleichterung obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Es hat die Federführung am Gesuchverfahren und verfügt über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem BAFU sowie dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Das BAFU ist innerhalb des Gesuchverfahrens zuständig für die Prüfung, ob die ökologischen Anforderungen erfüllt sind.
Die ökologischen Anforderungen im Rahmen der Inverkehrbringung nach Art. 35d USG und der Steuererleichterung nach Art. 12b MinöStG sind so weit als möglich identisch ausgestaltet. Eine Bewilligung zur Steuererleichterung des BAZG hat automatisch die Bewilligung zur Inverkehrbringung durch das BAFU zur Folge. Umgekehrt hat eine Bewilligung zur Inverkehrbringung nicht automatisch eine Bewilligung zur Steuererleichterung zur Folge, da diese zusätzlichen Anforderungen unterliegt und eine Steuererleichterung nur für Treibstoffe vorgesehen ist, nicht für Brennstoffe.
Die ökologischen Anforderungen im Rahmen der Inverkehrbringung bestehen aus drei Kriterien, die den gesamten Lebensweg der Brenn- und Treibstoffe betreffen:
- Die Treibhausgasemissionen, welche durch erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe verursacht werden, müssen mindestens 40 % niedriger sein als jene des konventionellen fossilen Brenn- oder Treibstoffs;
- Die Umweltbelastung darf im Vergleich zum konventionellen fossilen Brenn- oder Treibstoff gesamthaft höchstens 25 Prozent grösser sein; und
- Der Anbau der Rohstoffe darf keine Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (insb. Wälder, Torfmoore, Feuchtgebiete) oder mit grosser biologischer Vielfalt (insb. Schutzgebiete) erfordern.
Das BAFU prüft aufgrund der gelieferten Angaben der Gesuchsteller, ob die ökologischen Anforderungen erfüllt sind. Dazu bilanziert es die Treibhausgasemissionen und die Umweltbelastung, die durch die Herstellung der erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffe entstehen. Bei der Bilanzierung verwendet das BAFU insbesondere die Datensätze der Ökoinventardatenbank der Bundesverwaltung, ergänzt mit Daten aus der Datenbank ecoinvent v2.2 oder von Ökoinventardatenbanken von vergleichbarer Qualität und die Methode der ökologischen Knappheit oder andere Methoden von vergleichbarer Qualität. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Einzelheiten für den Vollzug in zwei Verordnungen geregelt.
- Für den Vollzug der Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe in der Verordnung über den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an erneuerbare Treibstoffe (ETrV)
- Für den Vollzug der Inverkehrbringung in der Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV)
Vollzug der Inverkehrbringung
Wenn für einen erneuerbaren Treibstoff eine Bewilligung des BAZG für die Steuererleichterung gemäss MinöStG vorliegt, sind die Anforderungen an die Inverkehrbringung erfüllt und es wird automatisch eine Bewilligung des BAFU zur Inverkehrbringung erteilt. Steuererleichterungen für Brennstoffe sind nicht möglich.
Falls ein erneuerbarer/emissionsarmer Brennstoff oder ein erneuerbarer/emissionsarmer Treibstoff ohne Steuererleichterung in Verkehr gebracht wird, ist dazu vorgängig beim BAFU die Bewilligung für die Inverkehrbringung einzuholen. Die Details sind in der IBTV geregelt. Im Wesentlichen gibt es folgende Möglichkeiten:
- Einzelfallgesuch mit entsprechenden Unterlagen (Art. 4 und Anhang 2 IBTV)
- Gesuch um Inverkehrbringung eines erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffs, welcher aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt wird, die auf der Positivliste des BAZG aufgeführt sind, und nach dem Stand der Technik produziert wurde (vereinfachtes Verfahren).
- Gesuch um das Inverkehrbringen von massenbilanzierten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen, für welche ein gültiges Zertifikat und eine Begleitdokumentation nach Anhang 1 IBTV vorliegen (Art 3. Abs. 5 Buchstabe c).
Vollzug der Steuererleichterung
Inländische Hersteller und Importeure von erneuerbaren Treibstoffen können beim BAZG ein Gesuch um Mineralölsteuererleichterung einreichen, die amtlichen Formulare befinden sich auf der Website des BAZG.
Für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen müssen Gesuchsteller mittels amtlichem Formular Angaben machen über die Art und Qualität der erneuerbaren Treibstoffe, die genutzten Flächen sowie den gesamten Produktionsweg der Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zur Entgegennahme der Treibstoffe durch Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Angaben müssen verständlich und überprüfbar sein.
Weiterführende Informationen
Links
Für Fragen zum Gesuchverfahren:
ibtv@bafu.admin.ch
Dokumente
Analyse der Umwelt-Hotspots von strombasierten Treibstoffen - Finaler Bericht (PDF, 6 MB, 31.08.2015)Studie im Auftrag des BAFU
Beimischung von biogenen Treibstoffen zu fossilen Treibstoffen (PDF, 262 kB, 15.08.2012)Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Po. 09.3611 von Nationalrat Jacques Bourgeois
Harmonisation and extension of the bioenergy inventories and assessment (PDF, 3 MB, 31.08.2012)Im Auftrag des BFE
Ökobilanz von Energieprodukten: Ökologische Bewertung von Biotreibstoffen (PDF, 2 MB, 22.05.2007)Im Auftrag des BFE, BAFU und BLW
Recht
Letzte Änderung 02.05.2025