Nach Artikel 42 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) veröffentlicht das BAFU einmal jährlich eine Statistik der entsorgten Sonderabfälle und periodisch eine Statistik der entsorgten anderen kontrollpflichtigen Abfälle.
Erläuterungen zur Methodik der Statistik der Sonderabfälle und der anderen kontrollpflichtigen Abfälle
Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle sind in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen mit „S" oder „ak" bezeichnet. Die Entsorgungsunternehmen in der Schweiz müssen die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfälle dem BAFU und der kantonalen Behörde melden (Art. 12 VeVA). Exporteure und Importeure von notifizierungspflichtigen Abfällen müssen am Schweizer Zoll eine Kopie des Begleitformulars abgeben, das die Zollorgane dem BAFU übermitteln. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind neben Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen noch weitere Abfälle notifzierungspflichtig. Dazu gehören Abfälle nach der gelben Liste des OECD-Beschlusses (z.B. Siedlungsabfälle) oder Abfälle, die nicht explizit auf der grünen Liste des OECD-Beschlusses aufgeführt sind (z.B. unverschmutzer Aushub).
Diese Meldungen dienen den Vollzugsbehörden als Grundlage für Kontrollen im Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen im Inland sowie im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen. Das BAFU erstellt auf der gleichen Datengrundlage die Statistiken über die entsorgten Sonderabfälle und anderen kontrollpflichtigen Abfälle. Die Methoden zum Erstellen der Statistiken werden nachfolgend erläutert:
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Letzte Änderung 08.12.2020