GVO-Anbau: Bundesrat will Moratorium verlängern

Bern, 11.11.2020 - Der Bundesrat will das Moratorium für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Landwirtschaft um vier Jahre verlängern. An seiner Sitzung vom 11. November 2020 hat er beschlossen, den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Gentechnikgesetzes (GTG) in die Vernehmlassung zu schicken. Das Moratorium gilt auch für Produkte aus neuen gentechnischen Verfahren.

In der Schweiz dürfen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) nur zu Forschungszwecken angebaut werden. Seit der Annahme einer entsprechenden Volksinitiative im Jahr 2005 gilt hierzulande ein Moratorium für die Verwendung von GVO in der Landwirtschaft. Das Parlament hat dieses Moratorium dreimal verlängert, letztmals bis Dezember 2021. Der Bundesrat beantragt nun eine weitere Verlängerung bis Ende 2025. Einerseits besteht weder seitens der Landwirtschaft noch bei den Konsumentinnen und Konsumenten ein Interesse daran, das Moratorium aufzuheben. Andererseits ist es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, sämtliche Fragen zum Vollzug des Gentechnikgesetzes (GTG) umfassend zu regeln, insbesondere im Hinblick auf die neuen gentechnischen Verfahren.

Der Bundesrat unterstützt die Forschung und Entwicklung neuer gentechnischer Verfahren. Diese Verfahren versprechen ein Innovationspotential in verschiedenen Anwendungsbereichen wie beispielsweise der Landwirtschaft. Bei diesen neuen gentechnischen Verfahren finden Eingriffe ins Genom statt, die unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommen. Aus diesem Grund fallen Produkte, die mithilfe dieser Verfahren gewonnen wurden, in den Geltungsbereich des GTG. Auf der Grundlage einer vom UVEK und dem WBF durchgeführten Situationsanalyse gelangte der Bundesrat bereits im November 2018 zur Einschätzung, dass diese neuen Methoden als gentechnische Verfahren zu betrachten sind und somit dem GTG unterstehen.

Das Moratorium soll dafür genutzt werden, offene Fragen zu neuen gentechnischen Verfahren zu beantworten und ihren Stellenwert in einer nachhaltigen Landwirtschaft zu diskutieren. Gleichzeitig sind die erforderlichen Kenntnisse für die Nachweisbarkeit der entsprechenden Produkte zu erarbeiten, damit die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sichergestellt ist. Zudem müssen technische Normen für das Monitoring von GVO in der Umwelt (auch solcher, die durch neue gentechnische Verfahren gewonnen wurden) entwickelt werden. Ein solches Monitoring ist in der Schweizer Gesetzgebung vorgeschrieben. Mit der Verlängerung des Moratoriums lassen sich auch die Entwicklungen in der EU beobachten und in den Überlegungen berücksichtigen.

Die Vernehmlassung zur Änderung von Artikel 37a des Gentechnikgesetzes, welche für die Verlängerung des Moratoriums bis Ende 2025 erforderlich ist, dauert bis zum 25 Februar 2021.


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