Für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Stoffe bedarf es nach den Vorschriften der ChemRRV einer Bewilligung des BAFU. Darunter fallen:
- die Einfuhr von metallischem Quecksilber, Quecksilberverbindungen oder Quecksilberlegierungen sowie die Ausfuhr von metallischem Quecksilber
- die Ein- und Ausfuhr von in der Luft stabilen Stoffen
- die Ein- und Ausfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen
- die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmitteln einschliesslich ihrer Wirkstoffe
Für die Ein- und Ausfuhr weiterer bestimmter gefährlicher Industrie-Chemikalien und Pestizide gelten zudem die Vorschriften der PIC-Verordnung.