Ein- und Ausfuhr von Quecksilber

Einfuhrvorschriften

Seit dem 1. Januar 2018 dürfen metallisches Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilberlegierungen nur mit einer Bewilligung des BAFU eingeführt werden. Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt deren Einfuhr zur Verwendung für Analyse- und Forschungszwecke aus einem Staat, der Vertragspartei des Minamata-Übereinkommens ist. Gesuche nach Ziffer 1.4.4 Anhang 1.7 ChemRRV sind an folgende Adresse zu richten: minamata@bafu.admin.ch

Hinweise für die Zollanmeldung sowohl bewilligungspflichtiger wie auch nicht bewilligungspflichtiger Einfuhren sind zu finden in der Richtlinie R-60-6.6 – Anhang 1 über Quecksilber der Oberzolldirektion (PDF, 144 kB, 15.12.2023).

Ausfuhrvorschriften

Seit dem 1. Juli 2018 darf metallisches Quecksilber grundsätzlich nur für Analyse- und Forschungszwecke und nur mit einer Bewilligung des BAFU ausgeführt werden. Gesuche nach Anhang 1.7 Ziffer 2.2.3 ChemRRV sind an folgende Adresse zu richten: minamata@bafu.admin.ch.

Gesuchsteller benutzen mit Vorteil nachstehendes Formular: 
Gesuch Ausfuhrbewilligung Analyse und Forschung (PDF, 191 kB, 11.07.2018)

Vorbehältlich der Zustimmung des einführenden Staats kann das BAFU zudem die Ausfuhr von metallischem Quecksilber für die Herstellung von Dentalamalgamkapseln bis Ende 2027 bewilligen, sofern der Empfänger bestätigt, dass er Quecksilber ausschliesslich für die genannten Zwecke verwendet. Gesuche nach Ziffer 4.2 Absatz 3 Anhang 1.7 ChemRRV sind an folgende Adresse zu richten: minamata@bafu.admin.ch.

Gesuchsteller benutzen mit Vorteil nachstehendes Formular: 
Gesuch Ausfuhrbewilligung Übergangsbestimmungen (PDF, 247 kB, 11.07.2018)

Hinweise für die Zollanmeldung der Ausfuhren sind in der Richtlinie R-60-6.6 – Anhang 1 über Quecksilber der Oberzolldirektion (PDF, 144 kB, 15.12.2023) zu finden.

Kontakt
Letzte Änderung 22.04.2025

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/chemikalien/ein-und-ausfuhr-von-chemikalien/ein-und-ausfuhr-von-quecksilber.html