Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr teilhalogenierter Fluorkohlenwasserstoffe gemäss Anhang F des Montrealer Protokolls

Seit dem 1. Juni 2019 besteht für die Ein- und Ausfuhr von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) gemäss Anhang F des Montrealer Protokolls eine Bewilligungspflicht (Anhang 1.5 Ziffer 4.3.1 und 5.1 ChemRRV). Die Bewilligungspflicht dient insbesondere dazu, die Einhaltung des für die Schweiz vorgesehenen HFKW-Verbrauchs gemäss ihren internationalen Verpflichtungen (siehe Grafik) zu überwachen. 

HFKW-Verbrauch in der Schweiz

Für die Einfuhr dieser HFKW bedarf es einer Einfuhrbewilligung des BAFU, die nur erteilt wird, wenn die HFKW für eine zulässige Verwendung bestimmt sind oder eine Ausnahmebewilligung vorliegt. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung erteilt (Anhang 1.5 Ziffer 4.3 ChemRRV).

Für die Ausfuhr von mehr als 20 kg (Bruttogewicht) dieser HFKW bedarf es einer Ausfuhrbewilligung des BAFU, die als Einzelausfuhrbewilligung erteilt wird (Anhang 1.5 Ziffer 5 ChemRRV).

Zur Auflistung der bewilligungspflichtigen HFKW siehe: 

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Letzte Änderung 22.04.2025

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