Praktische Tipps: «Wie viel Beleuchtung braucht es wirklich?»

Wir alle können dazu beitragen, unnötige Lichtemissionen zu vermeiden – ob Hauseigentümer, Geschäftsbesitzerin oder Mieter. Dabei helfen einige einfach umsetzbare Tipps, mit denen sich gleichzeitig Energie und Geld sparen lässt.

Text: Kaspar Meuli

Der Dunkelheit Raum lassen: Die Beleuchtung rund ums Haus lässt sich mit einfachen Massnahmen dimmen.
© Sixties Photography/Unsplash

Weniger ist mehr. Dieser gängige Ausdruck gilt auch für die Beleuchtung von Schaufenstern. Die Aktion «Licht aus», die Geschäfte in Schweizer Innenstädten dazu motivieren will, von 22 bis 6 Uhr ihre Shop- und Aussenbeleuchtung auszuschalten, schreibt auf ihrer Website: «Das Gewerbe profitiert von positiver Aufmerksamkeit, Imagepflege und Kundenbindung.» Mit anderen Worten: Wer sich zurückhält, fällt auf. Das Schöne am Ansatz dieser Kampagne, die durch einen engagierten Bürger angestossen wurde, liegt in seiner Einfachheit: «Zeitschaltuhr anbringen, richtig einstellen – fertig». Nicht nur für Läden gibt es im Einsatz für weniger Lichtemissionen einfache Lösungen mit grosser Wirkung, sondern auch für Privatpersonen. Wer die folgenden Hinweise aus der kürzlich publizierten Vollzugs­hilfe des BAFU beherzigt, erreicht schon viel:

Um mögliche Nachbarschaftskonflikte aufgrund von störendem Licht zu vermeiden, empfiehlt David Kretzer, Spezialist für Lichtemissionen beim BAFU: «Am besten beziehen Sie die Nachbarn bei der Auswahl und der Montage einer neuen Aussenleuchte mit ein.»

So weit so gut. Doch was ist mit der Aussenbeleuchtung zum Schutz vor Einbrechern? Stefan Aeschi, Experte für Bau- und Energietechnik beim Hauseigentümerverband Schweiz, sagt: «Wir empfehlen gegen das Haus gerichtete Schockbeleuchtung, denn Einbrecher werden bereits durch eine relativ kurzzeitige Beleuchtung abgeschreckt.» Auch aus Sicht der Polizei sind Schockleuchten, die auf den Überraschungseffekt setzen und per Bewegungsmelder lediglich für einige Minuten eingeschaltet werden, ausreichend.

Lichtemissionen zu begrenzen, ist im Übrigen nicht freiwillig: Bereits seit 1983 ist das Vorsorgeprinzip im Umweltschutzgesetz festgeschrieben. Demzufolge sind auch Lichtemissionen zu vermeiden, sofern dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz mehrfach bestätigt. So entschied es 2013, dass ein Hausbesitzerpaar seine ganzjährige Zierbeleuchtung um 22 Uhr ausschalten muss und seine üppige Weihnachtsbeleuchtung während der Adventszeit nur bis 1 Uhr betreiben darf. In ihrem Grundsatzurteil erinnern die Richter in Lausanne daran, dass schädliche, lästige oder schlicht unnötige Emissionen wie Lärm oder eben Licht zu begrenzen sind. Die Grundrechte der Betroffenen, insbesondere die Eigentumsgarantie, so das Gericht, würden nur geringfügig eingeschränkt, wenn ihr Lichterschmuck nicht die ganze Nacht leuchten dürfe. 

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Letzte Änderung 28.09.2022

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