Inverkehrbringen von im Freien verwendeten Geräten und Maschinen haben dafür zu sorgen, dass die Lärmemissionen ihrer Produkte den Anforderungen der Maschinenlärmverordnung (MaLV) genügen. Das BAFU ist dabei für die Marktüberwachung zuständig. Marktkontrollen werden durch die Stiftung agriss durchgeführt.
Maschinenlärmverordnung (MaLV)
Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden. Stand 2020
Europäische Richtlinie, Grundlage der Maschinenlärmverordnung (MaLV). 2000
EU-Portal «NOISE» zum Eintrag von Konformitätserklärungen
(Hilfsdokument)
Kontrollstelle für die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen bei Geräten und Maschinen
Formular zur Meldung von Nichtkonformitäten an die zuständige Behörde
Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden hingegen nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt. Bei der Begrenzung von Baulärm wird als Massnahme bei den eingesetzten Maschinen auf bestehende Emissionsstandarts Bezug genommen.
Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm
Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen. 2016
Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms. Stand 2011
Maschinenlärmverordnung (MaLV)
Die Lärmemissionswerte (garantierte Schalleistungspegel) entsprechen beim Baulärm dem «aktuellen Stand der Technik». 2007
Lärmarme Baumaschinen RAL-UZ 53. Blauer Engel: Grundlage für Umweltzeichenvergabe
Vergabekriterien für lärmarme Baumaschinen. Beim Baulärm entsprechen die Vergabekriterien RA dem «neusten Stand der Technik». 2007
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 16.06.2023