Der Bund wacht gemäss Art. 49 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) darüber, dass die Kantone ihre Aufgabe gesetzeskonform wahrnehmen und stellt damit sicher, dass die Umweltgesetzgebung überall in der Schweiz gleichermassen zur Anwendung kommt.
Die Ausübung der Aufsicht über die Kantone ist nicht blosses Recht, sondern auch Pflicht des Bundes. Sie ist grundsätzlich Aufgabe des Bundesrates, dieser kann aber die Aufsichtsbefugnisse an die Departemente bzw. an die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
Die Bundesaufsicht umfasst verschiedene konkrete Massnahmen, mit welchen ein rechtmässiger, rechtsgleicher und einheitlicher Vollzug von Umweltrecht des Bundes insbesondere durch die Kantone sichergestellt und eine koordinative Verstärkung erzielt werden soll. Die verschiedenen Aufsichtsmittel sind konsequent, objektiv, unter Beachtung der Subsidiarität, der bundesstaatlichen Courtoisie (Respektierung der Eigenständigkeit, keine Eingriffe ohne Not) und der Verhältnismässigkeit des Verwaltungsaufwandes einzusetzen.
Auch die Umweltschutzorganisationen sorgen mit ihren Verbandsbeschwerden für eine Einhaltung des Umweltrechtes.
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Letzte Änderung 30.03.2015