Die Änderungen des USG 2019 gehen auf parlamentarische Motionen zurück, welche «gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz» forderten. In der Schweiz fehlte bisher eine Regelung zur Bekämpfung illegalen Holzschlags, wie dies die EU seit 2013 kennt. Die Änderung verbietet nun das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz und Holzprodukten. Dazu wurde eine Sorgfaltspflicht sowie eine Rückverfolgbarkeit gesetzlich festgelegt.
Die neuen Bestimmungen (35e - 35h USG) bekämpfen weltweit unter anderem die Entwaldung und den Biodiversitätsverlust. Sie schützen das Klima. Auch werden damit Handelshemmnisse für Schweizer Unternehmen (insbesondere kleinere und mittlere) gegenüber der EU abgebaut.
Illegaler Holzeinschlag stellt ein weltweites Problem mit negativen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dar. Mit Hilfe der HHV soll sichergestellt werden, dass auch in der Schweiz kein Holz und keine Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die illegal geschlagen oder gehandelt wurden.
Inhaltlich entspricht die Schweizer HHV weitgehend der Holzhandelsverordnung der Europäischen Union (Verordnung EU Nr. 995/2010; auf Englisch: European Timber Regulation EUTR). Dies ist die Voraussetzung für den Abbau von Handelshemmnissen mit der EU, wie dies politisch vom Parlament gewünscht ist.
Betroffen sind einerseits die Unternehmen, die Holz erstmalig in der Schweiz in Verkehr bringen, sogenannte Erstinverkehrbringer. Andererseits Händler, die Holz und Holzerzeugnisse innerhalb der Schweiz kaufen oder weiterverkaufen.
Wer Holz und Holzerzeugnisse erstmalig in die Schweiz einführt, ist verantwortlich dafür, dass diese legal geerntet und gehandelt wurden. Diese Erstinverkehrbringer sind demnach zur Sorgfalt verpflichtet: Sie müssen nachweisen können, dass sie Risiken systematisch bewertet und, wo vorhanden, auf ein vernachlässigbares Mass reduziert haben.
Händler müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz und Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben. Nicht dokumentieren müssen sie die Abgabe an Konsumenten.
Im Anhang der HHV sind Holz und Holzerzeugnisse in 19 Produktekategorien mit Zolltarifnummern aufgeführt. Alle Produkte, die unter diesen Nummern eingereiht werden, sind betroffen. Zu den Produkten zählen zum Beispiel Holz, Papier, Halbstoffe, Brennholz, Holzwerkstoffe, Bauholz sowie Möbel und vorgefertigte Gebäude aus Holz. Die HHV gilt jedoch nicht für Produkte, die aus Altholz (Recycling) oder Bambus hergestellt wurden.
Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV)
Anhang 1 - Holz und Holzerzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen
Verpackungsmaterial aus Holz oder Holzprodukten, das ausschliesslich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird, ist nicht betroffen. Wird aber leeres Verpackungsmaterial aus einem Drittland importiert, fällt es unter die Holzhandelsverordnung und entsprechend muss der Sorgfaltspflicht eingehalten werden.
Nein, die HHV gilt nicht rückwirkend. Produkte, die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden, können somit ohne weiteres weiterverkauft werden. Die HHV gilt nur für Produkte die ab dem 1. Januar 2022 in die Schweiz importiert wurden.
Bei Prüfungen durch das BAFU müssen Erstinverkehrbringer allerdings nachweisen, dass sie seit dem 1. Januar 2022 ein Sorgfaltspflichtssystem anwenden. Daher müssen Erstinverkehrbringer feststellen können, welche Lieferungen vor und welche nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind.
Für Händler gilt die Verpflichtung zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit ebenfalls ab diesem Zeitpunkt.
Ja, alle Importe fallen unter diese neue Regelung der HHV. Erstinverkehrbringer müssen auch für Importe aus der EU eine Risikobewertung durchführen. Falls eine Bestätigung des Erstinverkehrbringens in der EU vorliegt, wird diese in der Regel als Nachweis verstanden. Besteht Grund zur Annahme, dass Schweizer Erstinverkehrbringer von Produkten aus der EU Risiken nicht berücksichtigt haben, kann das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Kontrollen durchführen.
Ja. Wer als Waldeigentümerin selber Holz erntet und verkauft oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit verwendet, gilt auch als Erstinverkehrbringer. Das gilt auch, wenn die Waldeigentümerin Leistungen von Dritten für die Holzernte oder die Vermarktung in Anspruch nimmt, wie z. B. forstliche Zusammenschlüsse.
Auch Erstinverkehrbringer von Holz, das im Schweizer Wald geerntet wird, können davon ausgehen, dass die Nutzungsbewilligung und allenfalls weitere bewilligte Dokumente zur Nutzung (z. B. Betriebsplan) die nötigen Informationen beinhalten. Sie sind entsprechend angehalten, diese Nachweise der «legalen Ernte» aufzubewahren. Risikobewertung und -minderung sind in der Regel mit den oben erwähnten Nachweisen erfüllt.
Die Einführung dieser – mit der EUTR identischen – Regelung sowie deren Vollzug ist die Voraussetzung dafür. Sofern sich die EU dazu bereit erklärt, sollen in Zukunft Gespräche mit der EU über eine Vereinbarung der gegenseitigen Anerkennung stattfinden.
Für Schweizer Firmen, die Holzprodukte in die EU exportieren, stellt die HHV eine grosse Chance dar. Ihre Produkte werden in der EU wieder attraktiver (Abbau Handelshemmnisse, jährlicher Export in die EU im Wert von 1.5 Milliarden Franken). Dies, weil die Risiken von Schweizer Produkten von den EU Erstinverkehrbringern aufgrund des Vollzugs der neuen HHV in der Schweiz (analog zu jener der EU) als tief beurteilt werden können. Zudem wirkt die HHV der weltweiten Entwaldung, dem Biodiversitätsverlust und dem Klimawandel entgegen.
Zur Bedeutung für Unternehmen
Für Unternehmen, die Holz und Holzerzeugnisse in der Schweiz erstmalig in Verkehr bringen (Erstinverkehrbringer) und für Händler, welche diese weiterverkaufen.
Handelt der Agent im Auftrag eines Schweizer Unternehmens, dann ist das Schweizer Unternehmen der Erstinverkehrbringer.
Um sicher zu gehen, dass nur legales Holz und Holzerzeugnisse auf den Markt kommen, bauen die Unternehmen ein System der Sorgfaltspflicht auf. Dieses besteht aus drei Elementen:
- Informationen
- Risikobewertung
- Massnahmen zur Minderung der Risiken, illegales Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr zu bringen
All dies muss dokumentiert sein. Auch von wem die Unternehmen Holz oder Holzerzeugnisse erhalten und an wen sie es weitergeben haben. Das Sorgfaltspflichtsystem ist laufend anzuwenden und ist regelmässig zu aktualisieren.
Es muss der wissenschaftliche Name der Holzart und der Handelsname sowie das Ursprungsland (Land des Holzeinschlags) dokumentiert sein. Falls es in einem Land regional unterschiedliche Risiken von illegalem Holzeinschlag oder sogar Unterschiede auf Konzessionsebene gibt, muss die Region und gegebenenfalls die Konzession bekannt sein. Es ist ebenfalls Pflicht, die Menge und die Kontaktangaben des Zulieferers zu dokumentieren. Auch Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands eingehalten wurden, müssen vorliegen.
Die Erstinverkehrbringer sind verpflichtet, eine Risikobewertung vorzunehmen. Diese Bewertung beinhaltet das konkrete Risiko, ob das von ihnen in Verkehr gebrachte Holz oder Holzerzeugnis aus illegalem Einschlag stammt. Bei einer solchen Risikobewertung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- spezifische Informationen zum betreffenden Holzerzeugnis wie z. B. Holzart, Ursprungsland und Menge
- allgemeine Informationen, wie die Verbreitung von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten
- die Häufigkeit von illegalen Einschlagspraktiken am Ort des Holzeinschlages
- die Komplexität der Lieferkette
- die Rechtsvorschriften des Ursprungslandes und das entsprechende Korruptionsrisiko
Ergeben sich aufgrund der Risikobewertung nicht vernachlässigbare Risiken des illegalen Holzschlages oder Handels, so müssen die Erstinverkehrbringer diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend begrenzen. Dies mit Hilfe eines Risikominderungsverfahrens: Konkret müssen alle geeigneten Abklärungen und Massnahmen getroffen werden, damit die Wahrscheinlichkeit, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden, auf ein vernachlässigbares Mass verkleinert wird. Hierzu kann z. B. eine Überprüfung durch unabhängige Dritte angezeigt sein. Nur wenn zusätzliche Massnahmen und Abklärungen ergeben, dass das Risiko vernachlässigbar ist, dürfen die Erstinverkehrbringer das Holz oder die Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.
Ja. Stammt das für das Holzerzeugnis verwendete Holz aus unterschiedlichen Quellen, was beispielsweise bei einem Möbelstück der Fall sein kann, ist das Risiko für jeden Bestandteil und jede Holzart und deren Herkunft separat zu bewerten. Das angewendete System muss auf jede gelieferte Holzart und jedes gelieferte Holzerzeugnis des betreffenden Lieferanten angewendet werden.
Nein. Auch zertifizierte Produkte fallen unter diese Regelung. Jedoch können unabhängig kontrollierte Zertifikate, die eine Prüfung der Legalität des Holzschlages oder -handels zulassen, in die Risikobewertung einfliessen.
Falls Ursprungsländer Systeme betreiben und dazu Dokumente herausgeben, welche eine glaubwürdige und einfache Prüfung der Legalität von Lieferungen zulassen, sollen diese Dokumente bei der Einfuhr geprüft werden. Aktuell kann zum Beispiel der legale Export von Holz aus Indonesien nur mittels eines staatlichen indonesischen V-Legal-Zertifikats (SVLK) nachgewiesen werden. Dies Zertifikatsnummer muss für jeden Import aus Indonesien bei der Zollanmeldung in der Rubrik «Unterlagen» angegeben werden. Falls keine gültige V-Legal-Zertifikatsnummer angegeben wird, ist damit zu rechnen, dass gestützt auf die HHV eine gebührenpflichtige Kontrolle erfolgen wird.
Im Anhang 1 der HHV sind Holz und Holzerzeugnisse in 19 Produktekategorien mit Zolltarifnummern aufgeführt. Alle Produkte, die unter diesen Nummern eingereiht werden, sind betroffen. Zu den Produkten zählen zum Beispiel Holz, Papier, Halbstoffe, Brennholz, Holzwerkstoffe, Bauholz sowie Möbel und vorgefertigte Gebäude aus Holz. Die HHV gilt jedoch nicht für Produkte, die aus Altholz (Recycling), Bambus oder Baumwolle hergestellt wurden.
Für Mischprodukte, die beispielsweise sowohl Baumwollfasern als auch holzhaltige Fasern enthalten, ist seitens der Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht nur für den Faseranteil zu erbringen, der aus Holz gewonnen wurde.
Bei Mischformen können die Holzfasern durch Laboranalysen bestimmt werden. Sofern kein Holz im Produkt enthalten ist, reicht dem BAFU die Information des Prüflabors aus, um auf die Überprüfung der Sorgfaltspflicht zu verzichten. Ein möglicher Dienstleister im Bereich der Holzartenbestimmung ist das Thünen-Institut. LINK ZUM THÜNEN-INSTITUT
Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV)
Anhang 1 - Holz und Holzerzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen
Zum Vollzug und zur Kontrolle
Das BAFU kontrolliert in erster Linie risikobasiert, ob die Vorschriften der Verordnung eingehalten werden. Dies bedeutet z. B., dass Erstinverkehrbringer, die besonders grosse Mengen Holz aus riskanten Ländern in die Schweiz einführen, prioritär kontrolliert werden. Dabei werden die Ausgestaltung und die Anwendung des Sorgfaltspflichtsystems sowie dessen Aktualisierung überprüft. Es werden weiter die Risikobewertung und -minderungsmassnahmen und deren Dokumentation kontrolliert.
Bei vorsätzlichem Verstoss gegen das Verbot und die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht drohen Freiheitstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit sind Bussen bis zu CHF 20'000.- vorgesehen.
Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig. In der Schweiz braucht es für die Holzernte eine waldgesetzliche Nutzungsbewilligung, die von den Kantonen flächendeckend kontrolliert wird. Damit bündeln sich hier die Vollzugsaufgaben aus der Waldgesetzgebung und der HHV.
Für die Kontrollen von Unternehmen und Händlern steht ab sofort der elektronische Service «HHV-Kontrollen Unterlagen einreichen» auf der Plattform eGovernment UVEK zur Verfügung. Mit einem Schreiben werden Unternehmen zur Stichprobenkontrolle eingeladen. Es ist vorgesehen, die ersten Kontrollen eng zu begleiten, um die Plattform auch punkto Benutzerfreundlichkeit weiter zu optimieren. Eine Screencast-Anleitung ist in Vorbereitung und wird zu einem späteren Zeitpunkt bereit gestellt.
Mit dem elektronischen Service «Anerkennung als HHV-Inspektionsstelle» über die Plattform eGovernment UVEK können ab sofort Gesuche eingereicht werden. Informationen zu den Aufgaben und den Voraussetzungen für die Anerkennung finden sich in der Holzhandelsverordnung Kap. 3. Für einen vorgängigen Einblick in das Pflichtenheft im Anhang der Umwelt-Vollzug Nr. 2301 (Publikation im Frühling 2023) können Sie sich an uns wenden.
E-Mail an: holzhandel@bafu.admin.ch
Letzte Änderung 24.11.2022