Der Vollzug der Holzhandelsverordnung (HHV) liegt grösstenteils beim Bundesamt für Umwelt (BAFU). Während das BAFU sich in erster Linie auf Unternehmen fokussiert, die grosse Mengen Holz aus riskanten Ländern einführen, kümmern sich die Kantone um Holz, das im Schweizer Wald geerntet wird.
Seit dem 1. Januar 2022 ist die neue Holzhandelsverordnung (HHV, SR 814.021) in der Schweiz in Kraft. Seither müssen aller Erstinverkehrbringenden eine besondere Sorgfaltspflicht walten lassen. Dabei ist das BAFU für die Unternehmen, die Holz oder Holzprodukte erstmalig einführen und damit in Verkehr bringen sowie für die Händler zuständig. Dem BAFU obliegt auch die Anerkennung der Inspektionsstellen und deren Kontrolle in regelmässigen Abständen.
Wird im Schweizer Wald Holz geerntet, sind die Kantone für die Kontrolle der Waldbesitzerinnen verantwortlich.
Vollzug der Holzhandelsverordnung (HHV)
Vollzugshilfe und -mitteilung des BAFU für Kantone, Marktakteure und Inspektionsstellen. 2023
Risikobasierte Kontrolle bei Unternehmen
Basierend auf Zolldaten analysiert das BAFU, welche Unternehmen welche Produkte importieren. In erster Linie wählt das BAFU aufgrund dieser Analysedaten risikobasiert Unternehmen für die Kontrolle aus. Dies bedeutet: Unternehmen, die besonders grosse Mengen Holz oder Holzprodukte aus riskanten Ländern importieren und in Verkehr bringen, werden prioritär kontrolliert.Der Fokus liegt dabei auf der Ausgestaltung und Anwendung des Sorgfaltspflicht-Systems sowie auf dessen Anwendung und Aktualisierung. Geprüft wird dies anhand von Stichproben von ausgewählten Produkten. Unternehmen sollen dabei aufzeigen können, dass die geforderten Informationen vorliegen und wie diese bei den Produkten bewertet wurden. Zudem müssen sie dokumentieren können, auf welcher Basis die Risikobewertung erfolgte, welche Risikominderungs-Massnahmen getroffen wurden und wie deren Wirksamkeit bewertet wurde.
Bei einer Kontrolle zur Holzhandelsverordnung müssen die Unternehmen dem BAFU ihre Unterlagen via dem eGovernment Portal UVEK einreichen. Das Tutorialvideo zeigt den Vorgang zur Einreichung und erklärt, welche Informationen und Dokumente vom BAFU verlangt werden.
Es können auch angemeldete oder unangemeldete Kontrollen vor Ort stattfinden, zum Beispiel für eine Nachkontrolle. Dabei müssen dem BAFU die erforderlichen Auskünfte erteilt und der Zutritt zu Anlagen und Einrichtungen gewährt werden. Weiter kann das BAFU bei diesen Kontrollen Proben entnehmen, um die Holzart und soweit möglich die Herkunft einwandfrei festzustellen. Auch nach einer Kontrolle vor Ort müssen die Unternehmen dem BAFU die geforderten Unterlagen via dem eGovernment Portal UVEK einreichen.
Kontrolle der Rückverfolgbarkeit bei Händlern
Bei den Händlern liegt der Fokus der Kontrolle auf den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit. Es wird geprüft, ob die Händler dokumentiert haben, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welche Abnehmer sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weitergegeben haben. Kontrollen zur Rückverfolgbarkeit können auch dazu eingesetzt werden, den Erstinverkehrbringer von bestimmten Produkten ausfindig zu machen.
Die Händler müssen dazu Rechnungen und Lieferscheine über 5 Jahre aufbewahren, um sie bei einer möglichen Kontrolle vorlegen zu können. In der Regel geschieht dies auf elektronischem Weg. Die Einreichung der geforderten Informationen und Dokumente müssen auch via dem Service zur Einreichung Einreichung von Informationen und Dokumenten auf dem eGovernment Portal UVEK erfolgen.
Anerkannte Inspektionsstellen
Unternehmen können Inspektionsstellen beauftragen, ihr System der Sorgfaltspflicht und dessen Anwendung auf seine Konformität hin zu bewerten. Das BAFU anerkennt und überwacht diese Inspektionsstellen. Dafür hält es in einem Pflichtenheft fest:
- über welche Fachkompetenzen die Inspektionsstellen verfügen,
- welche Elemente im Rahmen einer Inspektion überprüft und
- in einem Bericht festgehalten werden müssen.
Für die Inspektionsstellen ist eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als Konformitätsbewertungsstelle, die Inspektionen durchführt Voraussetzung für eine Anerkennung durch das BAFU (Norm SN EN ISO/IEC 17020, 2012, Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Typ C).
Detaillierte Informationen zu den Anforderungen an die Inspektionsstelle sind in der Vollzugsmitteilung zu finden.
Vollzug durch die Kantone
Waldbesitzerinnen sind im Sinne der HHV ebenfalls Erstinverkehrbringer. Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig. In der Schweiz braucht es für die Holzernte eine waldgesetzliche Nutzungsbewilligung, die von den Kantonen flächendeckend kontrolliert wird. Damit bündeln sich hier die Vollzugsaufgaben aus der Waldgesetzgebung und der HHV.
Bei vorsätzlichem Verstoss gegen das Verbot des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz und die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht drohen Freiheitstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit sind Bussen bis zu CHF 20’000.– vorgesehen. Bei fahrlässigem Verstoss beim Inverkehrbringen drohen Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen oder bei der Rückverfolgbarkeit Bussen.
Elektronische Services für Kontrollen und Gesuche
Für die Stichprobenkontrollen von Unternehmen und Händlern sowie für die Anerkennung als HHV-Inspektionsstelle stehen elektronische Services über das eGovernment Portal UVEK zur Verfügung. Unternehmen oder Händler die zur Kontrolle aufgefordert werden, müssen zunächst schriftlich über dieses Portal die nötigen Informationen und Dokumente einreichen. Der gesamte Kontrollprozess und die Kommunikation dazu werden über diese Plattform abgewickelt. Die Inspektionsstellen reichen ihre Gesuche zur Ankerkennung ebenfalls über diese elektronische Plattform ein.
Ein weiterer Service steht den durch das BAFU beauftragten Laboren und Gutachtern zur Verfügung um dem BAFU ihre Resultate einzureichen.
Weitere Informationen
Dokumente
Vollzug der Holzhandelsverordnung (HHV)
Letzte Änderung 21.08.2023