FAQ – Häufig gestellte Fragen zur VVEA

Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) wurde auf 1. Januar 2016 revidiert und heisst neu «Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen» (VVEA). Fragen und Antworten zur neuen VVEA:


Warum wurde der Verordnungsname geändert?

Es ist unüblich, vor «Verordnung» eine Hinzufügung zu machen, wie es eben bei der «Technischen Verordnung über Abfälle» war. Bei Totalrevisionen von Verordnungen sind daher entsprechende Anpassungen zu machen.


Was ist unter dem Stand der Technik zu verstehen?

Mit dem Stand der Technik wird ein Standard definiert, den alle Betroffenen in einem vorgegebenen Zeitfenster erreichen sollten. Er dient zur Harmonisierung es Vollzugs und für die gleich langen Spiesse innerhalb der betroffenen Branchen.

Der konkrete Inhalt der dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Betriebsweisen und Einrichtungen kann sich im Laufe der Zeit aufgrund technischer Fortschritte und wirtschaftlicher Faktoren sowie aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ändern. Ein Verfahren oder eine Tätigkeit kann nur dann dem Stand der Technik entsprechen, wenn es oder sie in der Praxis tatsächlich durchführbar ist.

Wird das Verfahren oder die Tätigkeit im Rahmen eines Versuchs erprobt, muss dieser unter praxisnahen Bedingungen und nach wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Einrichtungen, bei denen der Versuch durchgeführt wird, müssen mit denjenigen vergleichbar sein, bei denen das Verfahren oder die Tätigkeit künftig eingesetzt werden soll. Das bedeutet, dass ein bei einem Versuch erfolgreich eingesetztes Verfahren nur für solche Anlagen als Stand der Technik gelten kann, bei denen vergleichbare Verhältnisse herrschen. So entspricht z.B. ein Verfahren, das bei einem Versuch auf einer kleinen Anlage funktionierte, nicht dem Stand der Technik für eine grosse Anlage, wenn nicht klar ist, ob es in der Praxis bei einer grossen Anlage auch funktioniert.

Bei der Beurteilung, ob eine Erprobung oder ein Einsatz bei Versuchen erfolgreich verlief, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Verfahren die mit ihm verfolgten Zwecke zuverlässig erreicht und wirtschaftlich tragbar ist.

Der Stand der Technik wird also von der Wirtschaft branchenspezifisch entwickelt und in einem Modul der Vollzugshilfe der VVEA von Bund, Kantonen und Organisationen der Wirtschaft beschrieben.


Wird der Bund ein Verfahren zur Phosphorrückgewinnung vorschreiben?

Mit den Regelungen der VVEA werden die Ziele der Phosphorrückgewinnung festgelegt. Demnach ist es ab dem 01.01.2026 (10 Jahre nach Inkrafttreten der VVEA) Pflicht, Phosphor aus phosphorreichen Abfällen, wie Klärschlamm, zurückzugewinnen. Wie dies geschieht, wird in der VVEA nicht vorgeschrieben, es gibt hier viele Möglichkeiten.

In einem Modul der Vollzugshilfe zur VVEA werden die konkretisierenden Rahmenbedingungen für die Phosphorrückgewinnung definiert.


Welche Übergangsfristen gibt es mit der Inkraftsetzung der VVEA?

  • Die neue Begriffsdefinition der Siedlungsabfälle gilt ab 3 Jahren nach Inkrafttreten der VVEA (Umsetzung der Motion Fluri).
  • Die Pflicht zur Berichterstattung gilt ab 3 Jahren nach Inkrafttreten der VVEA.
  • Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor gilt ab 10 Jahren nach Inkrafttreten der VVEA.
  • Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rahmen von Bauarbeiten bis 10 Jahre nach Inkrafttreten der VVEA verwertet werden.
  • Die Anforderungen an die Erteilung einer Betriebsbewilligung für Deponien sind bis spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten der VVEA zu erfüllen.
  • Die Pflicht zur Rückgewinnung von Metallen aus Filteraschen, die bei der Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung anfällt, gilt ab 5 Jahren nach Inkrafttreten der VVEA.
  • Die Pflicht zur Nutzung von mindestens 55 Prozent des Energiegehaltes von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen gilt ab 10 Jahren nach Inkrafttreten der VVEA.
  • Die Änderung der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten gilt ab einem Jahr nach Inkrafttreten der VVEA.

Gibt es neue Regelungen zur Verwertung von Abfällen in Zementwerken?

Die Entsorgung von Abfällen in Zementwerken war bisher in einer Richtlinie des BAFU geregelt. Diese Regelungen wurden in die VVEA übertragen und zudem vereinfacht. Das gibt der Zementindustrie Flexibilität bei der Beschaffung von Ersatzrohmaterialien und -brennstoffen. Andererseits müssen die eingesetzten Abfälle einheitlichen und verbindlichen Anforderungen entsprechen. Flankierend dazu wurde die Luftreinhalteverordnung den Anforderungen der Behandlung von Abfällen angepasst.


Anforderungen an Abfälle, die als Rohmaterial in Zementwerken eingesetzt werden: Gibt es Ausnahmebestimmungen für organische Schadstoffe (z.B. Benzo-a-pyren)?

Die zuständigen kantonalen Behörden haben nach Anhang 4 Ziffer 1.2 VVEA die Möglichkeit im Einzelfall höhere Gehalte an organischen Schadstoffen zuzulassen, wenn nachgewiesen ist, dass die Anforderungen der LRV an die Emissionsbegrenzung der betroffenen Stoffe eingehalten sind.


Verwertung von geogen belastetem Aushub- und Ausbruchmaterial in Zementwerken

Unverschmutztes und schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial kann als Rohmaterial und Rohmaterialkorrekturstoff bei der Herstellung von Zementklinker verwendet werden (Art. 19 Abs. 2 VVEA). Vorgängig ist abzuklären, ob das Material für die Verwertung im Zementwerk geeignet ist. Der hergestellte Zementklinker darf die Grenzwerte gemäss Anhang 4 Ziffer 1.4 VVEA nicht überschreiten. Überschreitungen aufgrund ausschliesslich geogener Belastungen sowohl im Aushub- und Ausbruchmaterial als auch im Zementklinker sind zulässig. Bei der Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial im Zementwerk sind die Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung1 einzuhalten.

1 Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1)


Wie ist die Motion Fluri (Siedlungsabfälle) in der VVEA umgesetzt?

Art. 3 Bst. a VVEA definiert Siedlungsabfälle als aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind. Die Gemeinden sind somit für die Entsorgung der Siedlungsabfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzustellen zuständig. Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen fallen hingegen nicht unter das Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand für Siedlungsabfälle und müssen für die umweltgerechte und VVEA-konforme Entsorgung ihrer Abfälle selber sorgen.


Was sind die neuen Regelungen bezüglich Energienutzung in KVA?

In der bisherigen TVA wurde die Nutzung der bei der Abfallverbrennung anfallenden Energie gefordert, jedoch ohne deren Quantifizierung. Diese wird mit der VVEA neu eingeführt.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a VVEA verlangt, dass in den KVA mindestens 55 % des Energiegehalts der verbrannten Abfälle genutzt wird. Mit der Festlegung dieses minimalen Wirkungsgrades, der dem aktuellen Durchschnitt der Energieeffizienz aller Schweizer KVA entspricht, soll erreicht werden, dass diejenigen KVA mit unterdurchschnittlicher Energieeffizienz diese innerhalb der Übergangsfrist von 10 Jahren nach Inkrafttreten der TVA erhöhen.


Welche neuen Regelungen gibt es zur Verwertung von biogenen Abfällen?

Die alte technische Verordnung über Abfälle (TVA) enthielt bislang die Regelung, dass die Kantone das Verwerten von kompostierbaren Abfällen fördern, soweit diese getrennt gesammelt und verwertet werden können. Weitere spezifische Anforderungen an die Verwertung von biogenen Abfällen fehlen in der TVA.

Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) enthält verbindliche, für den Schutz der Umwelt und zum Ressourcenschutz relevante Standards für die Entsorgung von biogenen Abfällen. Gemäss der VVEA sind biogene Abfälle prioritär stofflich durch Kompostierung und Vergären zu verwerten, sofern sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften dafür eignen und separat gesammelt wurden.

Durch die neuen Regelungen werden Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit bei der Entsorgung von biogenen Abfällen gefördert, Nutzungspotenziale optimiert und Nährstoffe, Bodenverbesserer und erneuerbare Energie gewonnen.


Gibt es neue Regelungen für die Abfallanlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen? 

Die VVEA enthält neue Vorschriften bezüglich Standort, Errichtung, Betrieb und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen. In Kompostierungs- und Vergärungsanlagen dürfen nur biogene Abfälle verwertet werden, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nähr- und Schadstoffgehalte, für das entsprechende Verfahren und für die Verwertung als Dünger oder Bodenverbesserungsmittel eignen. Durch die neuen Regelungen werden Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit bei der Entsorgung von biogenen Abfällen gefördert und Umweltbelastungen, wie Eintrag von Schadstoffen durch Dünger oder Einsatz von fossilen Energieträgern reduziert.


Muss in Zukunft bei jedem Bauprojekt eine Schadstoffabklärung gemacht werden?

Grundsätzlich muss bei allen Sanierungs- und Rückbauprojekten von Gebäuden, welche vor 1990 errichtet wurden, eine Schadstoffabklärung gemacht werden. Bei diesen Gebäuden kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Schadstoffe wie Asbest, Polychlorierte Biphenyle (PCB), Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) oder Schwermetalle enthalten. Dies gilt auch für Gebäude aus der Vorkriegszeit, bei welchen diese Schadstoffe unter Umständen im Rahmen von Sanierungsarbeiten eingebracht wurden.


Wie wird die Entsorgung von teerhaltigem Ausbauasphalt in der VVEA geregelt?

Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von mehr als 5000mg/kg Bindemittel (dies entspricht einem PAK-Gehalt von 250mg/kg im gesamten Belag), darf - nach einer Übergangsfrist von 10 Jahren - nicht mehr verwertet und nicht mehr deponiert werden. Diese teerhaltigen Beläge müssen somit in Zukunft thermisch entsorgt werden. Dabei werden die PAK zerstört und das zurückbleibende, kieshaltige Material steht wieder als Recyclingkies zur Verfügung.


Weshalb wurden die gewohnten Bezeichnungen der Deponietypen geändert?

Die bisherige TVA kannte drei Deponietypen. In der neuen VVEA sind es nun deren fünf, welche nach den Buchstaben A bis E benannt sind. Diese neuen Deponietypen gab es jedoch faktisch bereits bis anhin, da Reaktordeponien in Reaktorstoff- sowie Schlackekompartimente unterteilt waren und Inertstoffdeponien in solche für ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial und solche für die generelle Zulassung von Inertstoffen.

Die bisherigen Bezeichnungen der Deponietypen zeigten sich oft als missverständlich und nicht mehr treffend für die jeweils zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Entsprechend sind die neuen Bezeichnungen A bis E neutraler und bilden in aufsteigender Folge grosso modo das ansteigende Schadstoffpotenzial der Deponietypen ab.


Gibt es Bestimmungen zur Nachsorge bei Deponien?

Eine Nachsorge der Deponie ist wie bisher solange erforderlich, bis diese zu keinen schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führt und keine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht. Diese Langzeitüberwachung einer Deponie soll auf eine überschaubare Zeit beschränkt werden können. In diesem Sinne braucht es eine Gefährdungsabschätzung zur Überprüfung, ob die Deponie oben genannte Ziele erreicht oder andernfalls Massnahmen zu veranlassen sind. Für den Weiterbetrieb bestehender Deponien gilt die Regelung, dass der kantonalen Behörde im Rahmen der Erneuerung der Betriebsbewilligung die Grundlagen zur Gefährdungsabschätzung zu liefern sind.

Dürfen gemischte Siedlungsabfälle in Zementwerken verwertet werden?

Nein, gemischte Siedlungsabfälle dürfen nicht in einem Zementwerk verwertet werden.

Hingegen dürfen Ausschüsse von Siedlungsabfällen, die im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik gesammelt wurden, in einem Zementwerk verwertet werden.

Beispiele für Ausschüsse, die in Zementwerken verbrannt werden dürfen:

  • Ausschüsse von Abfällen von Verpackungen aus verschiedenen Kunststoffen, welche im selben Sammelsack gesammelt wurden.
  • Ausschüsse von Abfällen von Verpackungen aus verschiedenen Kunststoffen und Getränkekartons, welche im selben Sammelsack gesammelt wurden.

 

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Letzte Änderung 15.08.2018

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