B21002 Gesuch um Bewilligung eines Freisetzungsversuchs mit sterilisierten Männchen der gebietsfremden Tigermücke (Aedes albopictus)

Gesucheingang publiziert am 3. Januar 2022

Publikation im BBI:

Gesuchsteller: Università professionale della Svizzera italiana (SUPSI)

Beschreibung und Herkunft der Organismen:

  • Tigermücken (Aedes albopictus) sind invasive gebietsfremde Organismen, die ursprünglich aus Südostasien stammen und seit etwa 20 Jahren im Tessin etabliert sind und sich seit den letzten Jahren auch in andere Regionen der Schweiz ausbreiten;
  • Tigermücken können Krankheitserreger wie beispielsweise Zika-, Chikungunya- und Dengue-Viren übertragen;
  • Die im Versuch zu verwendenden sterilisierten Tigermücken-Männchen stammen aus einer Zucht von Individuen, die 2019 und 2020 im Tessin gesammelt wurden.

Inhalt, Ziel und Zweck des Versuchs:

  • Der Versuch ist Teil eines internationalen Projektes zur Untersuchung der Wirksamkeit der Sterilen-Insekten-Technik (SIT) zur Kontrolle der Tigermücke und der damit einhergehenden Verminderung von Übertragungen von Krankheiten;
  • Durch eine wöchentliche Freisetzung einer grossen Anzahl durch Bestrahlung sterilisierter Männchen, sollen die in der Natur vorkommenden Weibchen vorwiegend durch diese sterilen Männchen begattet werden (5 bis 10-fache Anzahl sterilisierter Männchen im Vergleich zu den natürlich vorkommenden Männchen). In der Folge produzieren sie keine lebensfähigen Nachkommen, wodurch ein Populationsrückgang erwartet wird;
  • Die männlichen Mücken stechen nicht, erzeugen keinen Nachwuchs und sterben nach etwa zwei Wochen;
  • Der Versuch wird lokal in den Gemeinden Morcote und Melide durchgeführt. Der Erfolg dieser Methode wird ermittelt, indem die Tigermückenpopulationen dieser Standorte verglichen werden mit Standorten, an denen keine Freisetzungen stattfinden.

Orte des Versuchs:

Melide (TI), Morcote (TI)

Dauer des Versuchs: 2022 - 2023 (Freisetzungen finden jeweils von Mai bis Oktober statt)

Bewilligungsverfahren:

  • Das Verfahren richtet sich nach Artikel 17 ff. und 21 ff. der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911).

Entscheid:

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Letzte Änderung 05.04.2022

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