Befreiung von der CO2-Abgabe für Betreiber von fossilen Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen

Das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 wurde am 21. Mai 2017 vom Volk angenommen. Damit ist am 1. Januar 2018 auch eine Teilrevision des CO2-Gesetzes in Kraft getreten, welche die Befreiung von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) von der CO2-Abgabe betrifft.

Befreiungskriterien

Betreiber von fossilen WKK-Anlagen können sich von der CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen befreien lassen, die sie für die Stromproduktion einsetzen. Diese Regelung gilt für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 0.5 und 20 MW, wobei die Obergrenze durch die Teilnahmepflicht am Emissionshandelssystem (EHS) gegeben ist. Eine Anlage entspricht einem Standort. In der Regel handelt es sich dabei um eine Heizzentrale, in welcher sich ein oder mehrere WKK-Aggregate befinden. Die Feuerungswärmeleistung von minimal 0.5 MW gilt also für eine Anlage, die aus mehreren Aggregaten bestehen kann.

Rückerstattung der CO2-Abgabe

Betreiber von WKK-Anlagen erhalten die CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen rückerstattet, die für die Stromproduktion verwendet wurden. Für den Anteil der fossilen Brennstoffe, welcher der Produktion von Wärme zugeordnet wird, ist die CO2-Abgabe zu bezahlen.
40 Prozent des rückerstatteten Betrags kann der Anlagebetreiber nur behalten, wenn es diesen in wirksame Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz investiert. Für die restlichen 60 Prozent der Rückerstattung muss keine Gegenleistung erbracht werden.
Betreiber von WKK-Anlagen müssen beim BAFU jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres ein Gesuch um Rückerstattung einreichen. Die Rückerstattung erfolgt über 12 Monate.

Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz

Die Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind in den eigenen Anlagen oder in Anlagen durchzuführen, die aus der WKK-Anlage direkt Strom oder Wärme beziehen. Doppelzählungen sind auszuschliessen; die Massnahmenwirkung darf nicht durch Dritte, wie bspw. Betreiber von Kompensationsprojekten, Kantone oder Gemeinden geltend gemacht werden. Um Doppelzählungen zu verhindern, ist die Finanzierung von Massnahmen in Anlagen mit Verminderungsverpflichtung oder Anlagen im EHS ebenfalls ausgeschlossen. Die Investitionen müssen eine Steigerung der Energieeffizienz zur Folge haben; reine Ersatzanschaffungen können bspw. nicht für die Erfüllung der Investitionspflicht angerechnet werden.

Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht

Kommt ein Betreiber von WKK-Anlagen seiner Investitionspflicht nicht fristgerecht nach, verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der rückerstatteten CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen, die für die Stromproduktion verwendet wurden.

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Letzte Änderung 15.01.2024

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