Revision des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler

Bern, 29.03.2017 - Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst die typischsten und wertvollsten Landschaften der Schweiz. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. März 2017 die Revision des Inventars und der dazugehörigen Verordnung gutgeheissen. Die 162 Objekte des Inventars sind neu im Detail beschrieben, und die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die spezifischen Schutzziele wurden präzisiert. Diese Ergänzungen verbessern die Handhabung des Inventars auf Bundes- und Kantonsebene sowie seine Wirksamkeit.

Die Landschaften und Naturdenkmäler, die im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) erfasst sind, zählen zum landschaftlichen Erbe der Schweiz. Sie prägen ausserdem die regionale Identität und sind ein bedeutendes touristisches Kapital. Als beliebte Erholungsräume tragen Sie überdies zur Gesundheit der Bevölkerung bei (siehe Kasten 1: BLN – wo die Schweiz am schönsten ist).

Im Zentrum der Revision des Inventars und der entsprechenden Verordnung steht die grundlegende Überarbeitung der Umschreibungen der 162 Inventarobjekte. Die einzelnen Objekte sind neu viel umfassender beschrieben. Die nationale Bedeutung der Objekte wird präziser begründet, die Merkmale der einzelnen Landschaften werden im Detail beschrieben, und es werden objektspezifische Schutzziele formuliert. Mit der Revision werden die Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) umgesetzt und der vom Bundesrat erteilte Auftrag erfüllt.

Mehr Rechts- und Planungssicherheit

Dank der Präzisierungen wird die Sicherheit beim Vollzug und in der Planung erheblich verbessert. Die zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden verfügen künftig über bessere Grundlagen für die Beurteilung von Vorhaben, die BLN-Objekte betreffen. Die Interessenabwägung wird erleichtert, und Bewilligungsverfahren werden beschleunigt (siehe Kasten 2: Rechtswirkungen des BLN).

Die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) wurde entsprechend geändert. Sie schafft namentlich eine Rechtsgrundlage für die Nachverfolgung und Wirkungskontrolle der getroffenen Massnahmen.

Vernehmlassungsergebnisse

Die in der Vernehmlassung geäusserten Standpunkte wurden in der vom Bundesrat genehmigten Fassung weitgehend berücksichtigt. Zahlreiche Vorschläge zu den Objektbeschreibungen wurden übernommen. Die Bestandes- und Nutzungsgarantie für bestehende Bauten und Anlagen innerhalb des Perimeters der BLN-Objekte wird in der Verordnung ausdrücklich bestätigt. Auf Antrag der Kantone wird eine Vollzugshilfe zum Inventar ausgearbeitet.

Die Perimeter der einzelnen Objekte bildeten nicht Gegenstand des bundesrätlichen Auftrags und bleiben unverändert.

Das BLN und die totalrevidierte Verordnung treten am 1. Juni 2017 in Kraft.

Kasten 1: BLN – wo die Schweiz am schönsten ist

Ziel des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) ist es, die Schönheit, Vielfalt und Eigenart der Landschaften zu gewährleisten, die zum natürlichen und kulturlandschaftlichen Erbe der Schweiz zählen. Zwei weitere Bundesinventare betreffend ebenfalls die Landschaft, nämlich das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS).

Das BLN umfasst derzeit 162 Objekte, die in vier Typen unterteilt sind:

  • Aufgrund ihrer Schönheit, Eigenart, wissenschaftlichen, ökologischen oder kulturgeografischen Bedeutung einzigartige Landschaften wie die Berner Hochalpen, der Rheinfall, das Südufer des Neuenburgersees, das Val Bavona oder der Creux-du-Van mit der Areuse-Schlucht,
  • für die Schweiz typische Landschaften, das heisst naturnah geprägte Kulturlandschaften, die für eine Landesgegend besonders kennzeichnende Oberflächenformen, kulturgeschichtliche Merkmale sowie für Fauna und Flora wichtige Lebensräume enthalten, darunter der Chasseral, der Piz Arina oder der Monte Generoso, 
  • Erholungslandschaften, die zum Wandern und Erleben der Natur einladen und zum Wohlbefinden und zur Gesundheit der Menschen oder zur Identitätsbildung beitragen, beispielsweise die Oberengadiner Seenlandschaft mit der Berninagruppe, das Obere  Emmental und das Säntisgebiet,
  • Naturdenkmäler, also Einzelobjekte, die häufig geologischer Natur sind, darunter Findlinge, markante Gesteinsaufschlüsse und charakteristische Landschaftsformen, zum Beispiel, der Gletschergarten in Luzern, der Pfluegstein ob Herrliberg, die Lochsite bei Schwanden (Glarner Hauptüberschiebung), der Luegibodenblock oder die Pyramiden von Euseigne.

Kasten 2: Rechtswirkungen des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung

Die Rechtswirkungen des Inventars beruhen auf dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und bleiben unverändert. Das NHG bezweckt die Erhaltung der typischen Merkmale der durch das Inventar geschützten Landschaften, schreibt jedoch keinen absoluten Schutz vor. Das Gesetz sieht damit eine auf die Qualität ausgerichtete Landschaftsentwicklung vor. Ausserdem regelt das NHG das Verfahren für die Beurteilung von Vorhaben, welche die Schutzziele beeinträchtigen können. Die Bundes- und Kantonsbehörden können nur dann eine Interessenabwägung vornehmen, wenn es sich um ein Vorhaben von nationaler Bedeutung handelt. Diese Punkte wurden in der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) präzisiert.


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Benoît Magnin, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, BAFU, Tel. +41 58 46 449 79



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