Luftschadstoffe werden nicht nur vom Strassenverkehr ausgestossen, sondern auch vom Non-road-Sektor, das heisst von mobilen Maschinen und Geräten, die nicht zur Beförderung von Personen und Gütern auf der Strasse bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Baumaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Maschinen, aber auch Geräte aus dem Bereich Gartenpflege/Hobby und weitere.
Seit 2018 sind die Abgasvorschriften für Maschinen und Geräte in der Schweiz vollständig mit der EU harmonisiert. So dürfen alle Arten von mobilen Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628, besser bekannt als «Stufe V», erfüllen.
Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten (Art. 37 LRV). Bei der Marktüberwachung geht es darum, systematische Fälle von nicht-Konformität zu erkennen und diesen nachzugehen. Dazu zählen Konformitätserklärungen oder Kennzeichnungen von Maschinen, die nicht den LRV-Anforderungen (Stufe V) entsprechen.
Für die Verwendung auf Baustellen müssen ältere, bereits in Verkehr gebrachte Maschinen mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein.
Beim Betrieb von Kleingeräten wie Motorsägen, Heckenschneidern oder Rasenmähern sind die Anwender direkt den Abgasen ausgesetzt, auch wenn die Geräte die Stufe V erfüllen. Das BAFU empfiehlt, für solche Arbeiten aromatenfreies Alkylatbenzin (Gerätebenzin) zu verwenden. Es ist im Gegensatz zu herkömmlichem Benzin nahezu frei von krebserregendem Benzol. Zudem entstehen bei der Verbrennung insgesamt weniger Schadstoffe. Die Qualität des Gerätebenzins ist in der Norm SN 181 163 geregelt.
Letzte Änderung 28.03.2025