Vorschriften Stufe V

Neue Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor* müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllen. Dies bedeutet, dass nur noch Motoren in Verkehr gebracht werden dürfen, welche die Stufe V erfüllen.

Maschinen und Geräte können den folgenden Gattungen zugeordnet werden:

  • Baumaschinen,
  • Industrie,
  • Landwirtschaft,
  • Forstwirtschaft,
  • Gartenpflege / Hobby,
  • Schiffe,
  • Schiene,
  • Militär.


Die Verordnung (EU) 2016/1628:

  • …legt Emissionsgrenzwerte und Typgenehmigungsverfahren für Motoren fest, die in nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind oder eingebaut werden sollen.
  • …gilt für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, in die diese Motoren eingebaut sind.
  • …gilt in der Europäischen Union (EU), einschliesslich ihrer Gebiete in äusserster Randlage, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz. Sie ist die Grundlage für nationale Anforderungen im Vereinigten Königreich und in der Türkei.
  • …ist eine Inverkehrbringungs-Vorschrift.
  • …sieht einen Partikelanzahl-Grenzwert vor, infolgedessen Maschinen und Geräte mit einer Leistung ab 19 kW bis 560 kW ab Werk mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.

Um zu gewährleisten, dass die Maschinen ordentlich gewartet werden und somit auch während des Betriebs keine übermässigen Emissionen verursachen, muss eine Abgaswartung durchgeführt werden. Die periodische Abgaswartung mit den entsprechenden Messverfahren ist in der Vollzugshilfe «Abgaswartung von Maschinen und Geräten» beschrieben:

Informationen zur Partikelanzahl-Messung


* Maschinen und Geräte, engl.: «Non Road Mobile Machinery, NRMM»: Jede mobile Maschine, transportable Ausrüstung oder jedes Fahrzeug mit oder ohne Aufbau oder Räder, die nicht für den Transport von Personen oder Gütern auf Strassen bestimmt sind, einschliesslich Maschinen, die auf dem Fahrgestell von Fahrzeugen installiert sind, die für den Transport von Personen oder Gütern auf Strassen bestimmt sind. (Art. 3, (EU) 2016/1628)

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Letzte Änderung 19.09.2025

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