Der Schutz vor Naturgefahren ist eine gemeinsame Aufgabe von Kantonen und Bund. Gemäss Wasserbau- und Waldgesetzgebung gewährt der Bund den Kantonen Abgeltungen an Massnahmen, die Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen schützen.
Die Kantone sind verpflichtet, die Schutzmassnahmen umzusetzen. Dabei muss die Koordination mit anderen raumwirksamen Vorhaben sichergestellt werden. Es handelt sich dabei um Verbundaufgaben, in welche die Kantone oft noch weitere Partner wie die Gemeinden, Infrastruktur- und Werkbetreibende, Wuhrgenossenschaften, Hauseigentümerinnen und Waldbesitzer einbeziehen.
Die Beitragsabwicklung erfolgt leistungsorientiert im Rahmen von vierjährigen Programmvereinbarungen und Globalbeiträgen des Bundes. Ausgenommen von dieser Regelung sind aufwändige Einzelprojekte bei den Schutzbauten und Massnahmen im Schutzwald, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden.
Es gelten für alle Projekte dieselben Projektanforderungen, unabhängig davon, ob sie über Programmvereinbarungen oder als Einzelprojekt abgerechnet werden.
Wichtige Dokumente
Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2020–2024

Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde an Gesuchsteller. 2018
Künstliche Lawinenauslösung oberhalb von Siedlungen (PDF, 310 kB, 22.02.2019)Ergänzung zum Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2020–2024
Fachspezifische Auszüge aus dem Handbuch 2016-2019:
Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Schutzbauten und Gefahrengrundlagen (PDF, 671 kB, 26.11.2016)Handbuch Programmvereinbarungen 2016-2019 - Teil 6
Fachspezifische Erläuterungen zur Programmvereinbarung im Bereich Schutzwald (PDF, 564 kB, 26.11.2016)Handbuch Programmvereinbarungen 2016-2019 - Teil 7
Formulare für Einzelprojekte
Weitere NFA-Informationen
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 28.06.2023