Programmvereinbarungen im Umweltbereich

Die programmorientierte Subventionspolitik ist seit 1. Januar 2008 in Kraft. Seither legen Bund und Kantone in Programmvereinbarungen gemeinsam fest, wie die Verbundaufgaben im Umweltbereich gelöst werden und welche Subventionen der Bund dafür zur Verfügung stellt. In der ersten Programmperiode (2008-2011) wurden 665 Mio. Bundesmittel in Umweltmassnahmen investiert.

Die Programmvereinbarung als Subventionsinstrument geht von den strategischen Zielen des Bundes im Umweltbereich und den dafür zur Verfügung stehenden Bundesmitteln aus. Die erste Schwerpunktsetzung erfolgt durch die Aufteilung der Bundesmittel auf die definierten Programmbereiche. Vierjährige Programmvereinbarungen (für die Jahre 2020-2024 ausnahmsweise fünfjährig) bestimmen anschliessend die globale Beitragsgewährung des Bundes sowie die dafür durch die Kantone in den jeweiligen Aufgabenbereichen zu erbringenden Leistungen. Der Bund definiert damit seine strategischen Prioritäten explizit und nicht mehr erst implizit in seiner Reaktion auf Projekteingaben der Kantone. Die Kantone erhalten ihrerseits mehr Handlungsspielraum in der Umsetzung, wie sie die vereinbarten Ziele erreichen wollen. Ein zentrales Element der verstärkt partnerschaftlichen Umsetzung der Umweltpolitik ist das gemeinsame Programmcontrolling von Bund und Kanton.

Newsletter

Der Newsletter informiert über aktuelle Themen, beantwortet Fragen zur Umsetzung zur programmorientierten Subventionspolitik und dient mit regelmässigen Informationen allen Betroffenen. Der Newsletter erscheint zweimal jährlich.

Aufgabenverteilung und Organisation

In Vertragsverhandlungen legen Bund und Kantone gemeinsam die Ziele der vierjährigen Programmvereinbarungen fest. Die operative Umsetzung wird den Kantonen überlassen, während der Bund die Programme durch Globalbeiträge unterstützt und einmal im Jahr die Arbeiten der Kantone überprüft.

Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2025-2028

Das «Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich» stützt sich auf das umweltbezogene Verordnungsrecht ab und vereinigt in einem Dokument die rechtlichen, verfahrensmässigen und technischen Grundlagen der Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen im Umweltbereich. Es erläutert die Richtlinien des BAFU bezüglich Gesuchstellung, Verfahren und Umsetzung der Programmvereinbarungen.

Rechtliche Grundlagen

Artikel 46 Absatz 2 BV legt fest, dass Bund und Kantone miteinander bestimmte Ziele vereinbaren können und die Kantone zu diesem Zweck Programme ausführen, deren Umsetzung der Bund finanziell unterstützt. Gemäss Artikel 46 Absatz 3 BV belässt der Bund den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

FAQ

Die häufigsten Fragen zur Abwicklung einer Programmvereinbarung und dessen Controlling.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 28.11.2018

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