Rechtliche Grundlagen

Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) legt fest, dass der Bund und die Kantone miteinander bestimmte Ziele vereinbaren können und die Kantone zu diesem Zweck Programme ausführen, deren Umsetzung der Bund finanziell unterstützt. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann der Bund mit den Kantonen Programmvereinbarungen abschliessen.

Im Subventionsgesetz ist festgehalten, dass Subventionen grundsätzlich durch Verfügung oder Vertrag gewährt werden (Artikel 16 SuG). Subventionen des Bundes an die Kantone werden in der Regel aber im Rahmen von Programmvereinbarungen gesprochen. Auch den Spezialgesetzen des Umweltrechts (z.B. Waldgesetz, Natur- und Heimatschutzgesetz) lässt sich entnehmen, dass Subventionen mittels Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton ausgerichtet werden.

Diese Programmvereinbarungen stellen öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne von 19 ff. SuG dar. In diesen Verträgen dürfen keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten sein. Ist eine Partei mit dem Inhalt des Vertrags nicht einverstanden, so kommt kein Vertrag zustande. Der Inhalt der Programmvereinbarung wird in einem solchen Fall durch das Bundesamt für Umwelt verfügt.

Die detaillierten Bestimmungen zu den Programmvereinbarungen sind im «Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich» zusammengefasst.

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Letzte Änderung 31.05.2024

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