Massnahmen gegen Geräte- und Maschinenlärm

Mit der seit Juli 2007 gültigen Maschinenlärmverordnung MaLV werden die Lärmemissionen von im Freien eingesetzte Geräte- und Maschinen direkt an der Quelle bekämpft. Für gewisse Geräte definiert die Verordnung Emissionsgrenzwerte, welche bei der Inverkehrsetzung einzuhalten sind. Die Bestimmungen der MaLV entsprechen vollumfänglich der EG-Richtlinie 2000/14. Verantwortlich für die Konformität der am Schweizer Markt erhältlichen Geräte sind die Inverkehrsetzer der Geräte (Handel). Eine stichprobenartige Marktkontrolle erfolgt durch di Stiftung agriss. Den Gemeinden steht das Recht zu, besondere Betriebsvorschriften, wie beispielsweise Ruhezeiten, festzulegen.

Lärmreduktion an der Quelle

Durch Eigendeklaration des garantierten Schalleistungspegels LWA informieren Hersteller betroffene Dritte (Inverkehrsetzer, Kontrollbehörden und Konsumenten) über die Lärmauswirkungen ihrer Geräte. Dies geschieht durch Angaben in der Gebrauchsanleitung sowie einem Kennzeichen auf der Maschine

Muster des LWA-Kennzeichens
Muster des LWA-Kennzeichens
  • Die Maschinenlärmverordnung (MaLV) schreibt für insgesamt 57 neu in Verkehr gebrachten im Freien eingesetzte Maschinen- und Gerätekategorien eine Kennzeichnung des garantierten Schallleistungspegels vor. Ziel ist eine bessere Markttransparenz, damit Anwender die Lärmemissionen beim Kauf vergleichen und die leiseren Geräte bevorzugen können.
  • Weiter legt die MaLV für 23 Kategorien Emissionsgrenzwerte fest. Erfasst sind Lärmquellen aus den Bereichen Bau-, Kommunaltechnik sowie Rasenmäher.
  • Die Lärmvorgaben der MaLV werden als «Stand der Technik» gewertet. Bei störenden Baustellenaktivitäten stellt z. B. daher die Baulärmrichtlinie des Bundes Anforderungen an eingesetzte Geräte und Maschinen, welche sich unter anderem auf die Grenzwerte der MaLV beziehen.
  • Gemeinden können gestützt auf Artikel 11 und 12 des Umweltschutzgesetzes Nutzungseinschränkungen für lärmige Geräte wie Rasenmäher oder Laubbläser verfügen - zum Beispiel in Form von vorgeschriebenen Ruhezeiten oder periodische Nutzungsverbote. Im Gegensatz zu den Vorgaben der MaLV, welche nur für Neuprodukte gelten, lässt sich damit auch der Lärm von früher in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen begrenzen.
  • Hersteller von Geräten und Maschinen oder Inverkehrbringer von Geräten mit Herkunft ausserhalb der EU haben dem BAFU eine Kopie der Konformitätserklärung für jeden Geräte- oder Maschinentyp zuzustellen (Art. 8 Abs. 6 MaLV). Mit Vorteil wird die Konformitätserklärung im NOISE-Portal online eingetragen
    (Hilfsdokument).
  • Inverkehrbringer von Geräten und Maschinen (Handel, Grossverteiler, Webportale) tragen der Lärmreduktion bei indem sie potentielle Käufer auf ihren Webseiten, im Werbematerial oder an der Verkaufsstelle über den Lärm der Geräte informieren und sich vergewissern, dass die von den Herstellern in Eigendeklaration gelieferten Angaben auch korrekt sind.
  • Nutzer von Maschinen und Geräte können durch ihr Verhalten massgeblich zur Reduktion der Lärmbelastung für sich selbst und ihr Umfeld beitragen. Nebst dem Erwerb von geräuscharmen Geräten erfolgt dies z.B. durch die Meidung sensibler Zeiten (früh morgens, über Mittag und abends), durch einen Einsatz bei begrenzter Leistung (nicht Vollgas), etc.

Marktüberwachung

Das BAFU beaufsichtigt den Vollzug der MaLV, pflegt den Kontakt mit der europäischen Kommission, ist zuständig für die Ernennung von Prüfanstalten (Notified Bodies) und sorgt für die Information der Bevölkerung. Im Auftrag des BAFU kümmert sich die Stiftung agriss um die stichprobenartige Marktkontrolle der neu in Verkehr gebrachten Geräte und Maschinen.

Vollzug durch Vollzugsbehörden, Gemeinden

Die Kontrolle der Lärmauflagen beim Betrieb von Geräten und Maschinen ist Sache der Gemeinden, bzw. der Vollzugsbehörden. Sie überwachen etwa die Einhaltung der von ihnen erlaubten Betriebszeiten sowie die Umsetzung der Vorschriften und der verfügten Massnahmen zur Lärmminderung auf Baustellen.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 16.06.2023

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/thema-laerm/laerm--fachinformationen/massnahmen-gegen-laerm/massnahmen-gegen-geraete--und-maschinenlaerm.html