Massnahmen gegen Baulärm

Die meisten Baustellen in der Schweiz liegen in dicht besiedeltem Gebiet mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Zum Schutz der Anwohner müssen die Bauherren und Baubewilligungsbehörden hier für lärmmindernde Massnahmen sorgen. Die vom BAFU erarbeitete Baulärm-Richtlinie zeigt auf, wie das konkret funktioniert.

Lärmschutz beginnt bei der Bauplanung

Die Weichen für einen wirksamen Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm werden bereits bei der Planung und Projektierung gestellt. Wirksame Massnahmen sind:

  • Das Erstellen eines Lärmschutzkonzeptes in der Planungs- und Baubewilligungsphase. Baubewilligungsbehörden können so adäquate Schutzmassnahmen verfügen. 
  • Eine optimale Organisation der Baustelle (Bestimmung der Ablagerungsplätze, Transportwege, Abschirmungen).
  • Die Wahl lärmarmer Baumethoden und Geräte.
  • Das Informieren der nächsten Anwohner über die Bautätigkeit und Regeln der Zuständigkeit auf der Baustelle bei Beschwerden.

 

Zum Schutz der Anwohner einer Baustelle enthält die Baulärm-Richtlinie (BLR) einen nicht abschliessenden Katalog von Massnahmen gegen Lärm.

Zuständigkeiten

Zuständig für den Vollzug der Baulärmrichtlinien sind die Gemeinden (Baubehörde) oder die entsprechenden kantonalen Fachstellen. Bei Bundesbaustellen ist der Bund für die Umsetzung von Massnahmen gegen Baulärm zuständig.

Klagen sind in der Regel in erster Linie an die Bauleitung zu richten, falls dies nicht hilft an die Gemeindepolizei.

Baulärm-Richtlinie

Cover Baulärm-Richtlinie. Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Artikel 6 der Lärmschut z-Verordnung vom 15.12.1986. Aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006. 23 S.

Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäss Artikel 6 der Lärmschutz-Verordnung. Stand 2011. 2006

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 20.10.2023

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