Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Die Immissionsgrenzwerte wurden vom Bundesrat nach den Kriterien des Umweltschutzgesetzes derart festgelegt, dass bei ihrer Einhaltung Menschen, Tiere, Pflanzen, Böden usw. im allgemeinen vor schädlichen und lästigen Auswirkungen der Luftschadstoffe geschützt sind. Bei Überschreitungen sind die Behörden zu Massnahmen verpflichtet.

Die Immissionsgrenzwerte sind wirkungsorientiert. Der Schutzgedanke steht im Vordergrund. Bei Überschreiten der Immissionsgrenzwerte besteht mit zunehmender Schadstoffbelastung ein zunehmend erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

Die Immissionsgrenzwerte der LRV beruhen auf den Ergebnissen einer Vielzahl von wissenschaftlichen Studien über die Auswirkungen von Luftschadstoffen. Sie wurden für die wichtigsten Luftschadstoffe festgelegt.

Die Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe sind seit 1986 geltendes Bundesrecht. Bestehende oder zu erwartende Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten verpflichten die Behörden zu Massnahmen.

Die schweizerischen Immissionsgrenzwerte stehen im Einklang mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 2005. Im Jahr 2021 hat die WHO ihre Richtwerte für mehrere Luftschadstoffe aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gesenkt. Die Eidgenössische Kommission für Lufthygiene EKL empfiehlt die Anpassung der Luftreinhalte-Verordnung unter Berücksichtigung der WHO-Richtwerte 2021 und damit eine Senkung bzw. Ergänzung der Immissionsgrenzwerte. Zurzeit prüft das UVEK die Empfehlungen der EKL.  

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Letzte Änderung 28.03.2024

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