Grundsätzlich ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Wald verboten. In spezifischen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. Hier finden Sie Informationen zu Ausnahmen und Anwendungsbewilligungen sowie die wichtigsten Rechtsgrundlagen.
Pflanzenschutzmittel mit giftigen Wirkstoffen gefährden das Ökosystem Wald. Sie werden nicht sofort abgebaut, reichern sich im Boden an, versickern ins Grundwasser und gelangen in die Nahrungskette. Viele Wirkstoffe haben ein breites Wirkungsspektrum, so dass neben den Zielorganismen auch andere Tiere, Pflanzen, Pilze, Bakterien und Viren betroffen sind.
Ausnahmen mit Anwendungsbewilligungen
Ausnahmen sind nur mit einer zeitlich und räumlich beschränkten Anwendungsbewilligung der zuständigen kantonalen Stelle möglich. Bewilligungen für die Anwendung von PSM können für folgende Zwecke ausnahmsweise erteilt werden:
- zur Behandlung von Holz im Wald, von dem nach Naturereignissen Waldschäden durch Schadorganismen ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
- zum Schutz von geschlagenem Rundholz auf geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht rechtzeitig aus dem Wald abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in den Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen liegen und wirksame Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden;
- in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb der Zonen S1, S2, S3 und Sh von Grundwasserschutzzonen;
- zur Prävention von Wildschäden, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
Diese Anwendungsbewilligungen sind Ausnahmebewilligungen. Sie können nur gewährt werden, wenn die Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, die die Umwelt weniger belasten. Sie können nur für Inhaber und Inhaberinnen einer Fachbewilligung und nur für die Forstwirtschaft zugelassene Pflanzenschutzmittel gewährt werden.
Ausnahmen ohne Anwendungsbewilligung
Ausgenommen vom Verwendungsverbot sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen auf bestockten Weiden (Wytweiden) sowie Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen ausserhalb des Waldes in einem 3 m breiten Streifen entlang der Bestockung, sofern diese nicht durch andere Massnahmen wie regelmässiges Mähen erfolgreich bekämpft werden können.
Fachbewilligung
PSM dürfen im Wald nur von Inhaber und Inhaberinnen einer Fachbewilligung Wald, einer gleichwertigen Qualifikation oder unter Anleitung von Inhaber/-innen eingesetzt werden. Die Fachbewilligung kann durch das Ablegen einer Prüfung im BZW Lyss oder Maienfeld erlangt werden. Ab 2027 neu ausgestellte Fachbewilligungen sind auf fünf Jahre befristet. Ihre Gültigkeit kann verlängert werden, wenn die Inhaberinnen und Inhaber eine bestimmte Anzahl Weiterbildungsstunden absolvieren. Alle Fachbewilligungsinhaber und Fachbewiligungsinhaberinnen werden zu gegebener Zeit aufgefordert, sich zu registrieren, um einen neuen Fachausweis zu erhalten. Nach der Registrierung beginnt die 5 Jahre-Weiterbildungsfrist. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf:
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald
Grundlagen zum Erwerb der Fachbewilligung. 2010
Erlaubte Pflanzenschutzmittel
Zur Verwendung kommen ausschliesslich speziell für das «Anwendungsgebiet Forstwirtschaft» zugelassene PSM in Frage. Das BAFU und Waldschutz Schweiz (WSL) stellen eine Liste der im Wald zugelassenen PSM zusammen. Als Grundlage dient das PSM-Verzeichnis des BLV.
Liste zugelassene Pflanzenschutzmittel im Wald (PDF, 148 kB, 29.01.2024)Auszug aus dem Eidg. Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis
Weitere Bestimmungen
Für die Anwendung von PSM im Wald bestehen Einschränkungen durch den Gewässer- und Naturschutz. Der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Chemikalien ist im Chemikaliengesetz, der Schutz der Umwelt ist im Umweltschutzgesetz sowie im Gewässerschutzgesetz und der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist im Arbeitsgesetz sowie im Unfallversicherungsgesetz geregelt.
Merkblätter
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 18.09.2023
Kontakt
Koordinationsstelle für Pflanzenschutzmittel (PSM) im Wald
c/o Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften HAFL
Anke Schütze
3052 Zollikofen