Wirksamkeitsbericht bestätigt gute Funktionsweise des Finanzausgleichssystems

Bern, 14.03.2014 - Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen hat zu einer Stärkung der kantonalen Finanzautonomie geführt. Das Ziel, den ressourcenschwachen Kantonen eine minimale Ausstattung an finanziellen Mitteln zu gewährleisten, wurde in den Jahren 2012–15 mehr als erfüllt. Zu diesem Schluss gelangt der zweite Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen, den der Bundesrat heute zur Kenntnis genommen hat. Aufgrund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts beantragt der Bundesrat für die kommende Vierjahresperiode 2016-19 eine Reduktion der bisherigen Grundbeiträge im Ressourcenausgleich.

Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Hauptziele der NFA sind die Verringerung kantonaler Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Steigerung der Effizienz bei der staatlichen Aufgabenerfüllung. Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit des neuen Systems vor. Der Bericht analysiert die Zielerreichung der vergangenen Periode und soll dem Parlament dazu dienen, die Dotierung der Ausgleichsgefässe für die nächste Vierjahresperiode festzulegen.

Hauptergebnisse

Die wichtigsten Resultate im zweiten Wirksamkeitsbericht können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil der zweckfreien Transfers am Gesamtvolumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen konnte mit der Inkraftsetzung der NFA im Jahr 2008 substantiell erhöht werden und beläuft sich seither auf rund 40 Prozent.
  • Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung: Der Ressourcenausgleich bewirkt per se eine erhebliche Reduktion der Disparitäten in der finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Disparitäten vor Ressourcenausgleich haben seit 2012 etwas abgenommen. Bei der Steuerbelastung haben verschiedene ressourcenschwache Kantone ihre Steuersätze teilweise merklich gesenkt. Dennoch kann nicht generell von einem Abbau der Unterschiede bei der Steuerbelastung gesprochen werden.
  • Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der Kantone: Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone ist sowohl bei den Unternehmens- wie auch bei den Einkommenssteuern nach wie vor hoch. Der Steuerwettbewerb hat sich mit der Einführung der NFA eher intensiviert.
  • Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Die anzustrebende minimale Pro-Kopf-Ausstattung mit Eigenmitteln von 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts wurde auch vom ressourcenschwächsten Kanton (Uri) zum Teil deutlich übertroffen. Die Beiträge des Ressourcenausgleichs erwiesen sich deshalb als zu hoch. Der Bundesrat schlägt aus diesem Grund eine Reduktion vor.
  • Ausgleich von übermässigen geografisch-topografischen und soziodemografischen Belastungen: 19 Prozent der Sonderlasten sind auf geografisch-topografische Faktoren und 81 Prozent auf soziodemografische Faktoren zurückzuführen. Damit bestätigt sich, dass mit der heute gleich hohen Dotation für den geografisch-topografischen Lastenausgleich (GLA) und den soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) die Sonderlasten unterschiedlich berücksichtigt werden.
  • Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs: Die Lastenausgleichszahlungen zwischen den Kantonen haben sich seit Einführung der NFA praktisch verdoppelt. Dies weist darauf hin, dass sich die interkantonale Zusammenarbeit deutlich verstärkt hat.
  • Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen: Die mit der NFA vorgenommene Aufgabenteilung hat sich bewährt. Es konnten insbesondere im Bereich Nationalstrassen Effizienzgewinne verzeichnet werden. Die Erfahrungen mit dem 2008 neu eingeführten Instrument der Programmvereinbarungen für Aufgaben, die von Bund und Kantonen gemeinsam wahrgenommen werden, sind im Grossen und Ganzen positiv, auch wenn verschiedene Aspekte noch verbessert werden können.

Massnahmen für die Vierjahresperiode 2016-19

Der Wirksamkeitsbericht hat keine gravierenden Schwachstellen oder Mängel aufgezeigt. Mit Ausnahme einer Reduktion der Grundbeiträge beim Ressourcenausgleich schlägt der Bundesrat deshalb keine Anpassungen vor. Insbesondere erachtet er eine Abschaffung, bzw. eine stärkere Reduktion des Härteausgleichs als nicht opportun. Bei den Grundbeiträgen 2016-19 sieht er das folgende Vorgehen vor:

Aufgrund der deutlich zu hohen Dotation in der zweiten Vierjahresperiode (2012-15) ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Grundbeiträge für die dritte Vierjahresperiode zu reduzieren seien. Diese Reduktion soll auf den ordentlich fortgeschriebenen Beiträgen 2016 vorgenommen werden. Das Ausmass der Kürzung wird mit dem Vorliegen der Finanzausgleichszahlen 2015 bestimmt und richtet sich nach der durchschnittlichen Abweichung vom 85-Prozent-Ziel für die Periode 2012-2015.

Bei der Dotierung des Lastenausgleichs spricht sich der Bundesrat für die Beibehaltung der bisherigen Aufteilung aus (50 % GLA; 50 % SLA).

Weiteres Vorgehen

Die Vernehmlassung dauert bis zum 30. Juni 2014. Nach der Auswertung wird der Bundesrat im September seine Botschaft zuhanden des Parlaments verabschieden.

Die Ausgleichsgefässe

Der Ressourcenausgleich bezweckt, auch die Kantone mit unterdurchschnittlichen eigenen Ressourcen, die so genannten ressourcenschwachen Kantone, mit genügend frei verfügbaren Finanzmitteln auszustatten. Er wird durch den Bund und die ressourcenstarken Kantone finanziert.

Lastenausgleich: Kantone, die durch ihre Bevölkerungsstruktur oder durch ihre Zentrumsfunktion übermässig belastet sind, werden durch den soziodemografischen Lastenausgleich (SLA) entlastet. Kantone, die bedingt durch ihre Höhenlage, die Steilheit des Geländes oder aufgrund ihrer spezifischen Besiedlungsstruktur übermässige Lasten zu tragen haben, werden durch den geografisch-topografischen Lastenausgleich (GLA) entlastet. SLA und GLA werden vollständig durch den Bund finanziert.

Der Härteausgleich stellte sicher, dass kein ressourcenschwacher Kanton durch den Übergang zur NFA finanziell schlechter gestellt wurde. Er ist auf maximal 28 Jahre befristet und wird ab 2016 jährlich um fünf Prozent abgebaut. Bund (2/3) und Kantone (1/3) finanzieren ihn gemeinsam.


Adresse für Rückfragen

Werner Weber, Leiter Sektion Finanzausgleich, Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
Tel. 031 322 97 61, werner.weber@efv.admin.ch



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